Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Fehlender Rechtsformzusatz „e.K.“ in der Werbung ist nicht unlauterveröffentlicht am 6. März 2013
OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012, Az. 6 U 86/12
§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass es bei der Angabe der Identität eines Unternehmens in einer Zeitungswerbung nicht schädlich ist, wenn der Rechtsformzusatz e.K. fehlt. Es komme darauf an, dass das Unernehmen seine Identität nicht verschleiere und für den Verbraucher ohne Umschweife zu kontaktieren sei. Abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen seien dabei unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Firma eines Einzelkaufmannes mit dem Zusatz „Group“ (z.B. „J e.K. Group“) nicht zulässigveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 2 W 231/10
§ 18 Abs. 2 HGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass der Zusatz „Group“ in der Firma „J e.K. Group“ irreführend ist, wenn sich hinter der Bezeichnung eine Einzelperson verbirgt. Das Handelsregister hatte sich geweigert, den Namen in dieser Form einzutragen und wurde nunmehr in dieser Handlungsweise durch das OLG bestätigt. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Group“ bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen sei irreführend, da ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen gerade im Widerspruch stehe zu einem Unternehmen, welches den Rechtsformzusatz „e.K.“ trage. Es werde dadurch eine Vereinigung / ein Zusammenschluss suggeriert, der bei einem Einzelunternehmen nicht vorliege und es werde das Bestehen einer Gesellschaft angedeutet. Allein durch die Form (die Rechtsform „e.K.“ steht vor dem Zusatz „Group“) sei schon nicht mehr erkennbar, welche Rechtsform das Unternehmen haben solle. Auch mit einer geänderten Reihenfolge („Group e.K.“) sehe das Gericht jedoch keine Eintragungsfähigkeit.