Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG München: Nach Werbewiderspruch sind auch teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen unzulässigveröffentlicht am 28. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13
§ 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG München hat entschieden, dass nach einem Werbewiderspruch (Mitteilung des Verbrauchers an ein Unternehmen, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchten) auch teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) unzulässig ist. Ein Hinweis am Briefkasten sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: