Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bei offenkundig fehlerhaftem Empfangsprotokoll muss über fristwahrende Faxübersendung Beweis erhoben werdenveröffentlicht am 18. April 2012
BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
§§ 230 ff ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat: