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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2015

    LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
    § 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31

    Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die auf die EU-Gebäuderichtlinie 2010 zurückgeht. Gemäß § 16a EnEV 2014 sind Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte aus dem sog. Energieausweis (vgl. § 16 EnEV 2013) in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Das Fehlen einer solchen Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis 15.000 EUR bewehrt. Allerdings dürfte das Fehlen der Angaben bei einem einmaligen Verkauf noch keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, da § 3 Abs. 1 UWG insoweit eine „unlautere geschäftliche Handlung“ fordert, also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ein „Verhalten einer Person zugunsten …. eines … Unternehmens …, bei oder nach einem Geschäftsabschluss [verlangt], das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke …„. Bei dem Handeln eines Verbrauchers fehlt es an der Förderung eines Unternehmens. Zum Wortlaut des neuen § 16a EnEV 2014: (mehr …)

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