IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2012

    LAG Hessen, Urteil vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11
    § 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LAG Hessen hat entschieden, dass eine angestellte Rechtsanwältin nach kündigungsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf hat, dass ihr Foto aus dem News-Blog der betreffenden Kanzlei gelöscht wird. Der kanzleiseitig angebotene ergänzende Zusatz „dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von … beendet wurde“ reiche nicht aus. Die Kanzlei habe keinen Anspruch mehr, mit der „individuellen Persönlichkeit“ der Arbeitnehmerin zu werben. Vgl. zu diesem Themenkomplex auch LAG Köln, Urteil vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09 (hier) und LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2010, Az. 3 Sa 72/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    AG Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08
    §§
    267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 269, 303 a, 303 c StGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass derjenige, der die SIM-Lock-Sperre eines Handys ohne Einwilligung des Netzbetreibers, der das Handy vergünstigt zur Verfügung gestellt hat, entfernt, sich strafbar macht. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte schuldig, 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten begangen zu haben und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt. Vgl. auch die Entscheidungen des BGH und des AG Göttingen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
    §§ 269; 303a StGB

    Das AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.

  • veröffentlicht am 30. November 2010

    BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10
    §§ 157, 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass in eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung (hier: die persönlichen Daten des Klägers nicht auf einer Webseite zu veröffentlichen) nicht ohne Weiteres eine positive Handlungspflicht zum Entfernen dieser Daten von besagter Webseite sowie aus Suchmaschinenspeichern interpretiert werden kann. Die Beklagte hatte sich zwar zuvor – ohne Vertragsstrafeversprechen – auch zur Entfernung der Daten verpflichtet und war dieser Verpflichtung nach bestem Wissen nachgekommen. Die Daten wurde von der firmeneigenen Webseite gelöscht und ein großer Suchmaschinenbetreiber wurde angeschrieben und erfolgreich um Entfernung der Seite aus dem Suchmaschinen-Cache gebeten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde daraufhin lediglich hinsichtlich der zukünftigen Veröffentlichung der klägerischen Daten abgegeben. Der Kläger forderte jedoch eine Vertragsstrafe, als ihm bekannt wurde, dass unter Eingabe seines Namens eine andere Suchmaschine die Webseite der Beklagten – allerdings ohne Namensangabe des Klägers – aufrief. Die Beklagte ließ diesen Eintrag umgehend entfernen, weigerte sich jedoch, die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen. Zu Recht, wie der BGH ausführte:Die strafbewehrte Unterlassungserklärung erfasse nicht die Verpflichtung zur Entfernung der persönlichen Daten des Klägers aus dem Internet. Dies dürfe auch nicht im Wege der Auslegung aus der zuvor abgegebenen, nicht strafbewehrten Erklärung gefolgert werden. Da die Beklagte davon ausgegangen sei, diese Verpflichtung bereits erfüllt zu haben, sei die positive Handlungspflicht zur Entfernung von Daten gerade nicht Bestandteil der strafbewehrten Erklärung gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:

    – Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),

    – Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.

    – Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.

    – Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).

    – Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009,  Az. 4 O 23/09 KfH) an.

    Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).

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