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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass identifizierbare, nicht-prominente Personen, die sich zufällig in der Nähe eines Prominenten bei dessen Ablichtung durch einen Paparazzo befinden, grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung haben. Die Abgebildete hätte durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich gemacht werden müssen. Eine dadurch entstehende „Störung der Atmosphäre“ mochte der Senat nicht erkennen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juni 2014

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.  geht nach einer eigenen Pressemitteilung vom 10.06.2014 aktuell gegen Hotel-AGB vor, in denen für die Stornierung eines Hotelzimmers eine Entschädigung des vollen Übernachtungspreises gefordert wird. Bei einer Stornogebühr in Höhe von 100 % werde in wettbewerbswidriger Art und Weise missachtet, dass das betreffende Hotel bei einer Zimmerstornierung bestimmte Aufwendungen erspare. Zu einer solchen Anrechnung sei das Hotel indes gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Die Höhe der ersparten Aufwendungen werden vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) für den Fall der Übernachtung (mit oder ohne Frühstück) auf 10 % des Zimmerpreises angegeben.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2014

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13
    § 22 KUG; § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Bildes einer Frau im Bikini, die zufällig auf die Ablichtung eines Prominenten am Strand gelangt war, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, wenn zuvor keine Einwilligung eingeholt wurde. Die Veröffentlichung sei daher zu unterlassen. Eine Geldentschädigung sei der Betroffenen jedoch nicht zuzusprechen, da die Verletzung nicht schwer genug wiege. Dabei gab das Gericht zu, dass eine identifizierbare Ablichtung im Bikini eine intensive Zurschaustellung sei und darüber hinaus durch die Formulierung des Artikels die Leser zu Spekulationen verführt würden, ob es sich bei der Abgebildeten um eine erwähnte „pikante Frauenbegleitung“ handele. Zur Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 20.05.2014:

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  • veröffentlicht am 10. März 2014

    LG Köln, Urteil vom 11.12.2013, Az. 28 O 341/13
    § 823 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn Fotos von Säuglingen für einen Bericht „Samen-Raub – warum werden Frauen nicht belangt, wenn sie Männern ein Kind unterjubeln?“ veröffentlicht werden. Die Berichterstattung sei geeignet, die ungestörte Entwicklung des Verhältnisses der Kinder zu ihrer Mutter zu beeinträchtigen, der von der Beklagten – zu Unrecht – „Samenraub“ vorgeworfen wurde. Zwar seien die Bilder „weichgezeichnet“ und daher verfremdet worden, aber für Personen im Bekanntenkreis noch erkennbar. Dadurch werde das Recht am eigenen Bild der Kinder in so schwerwiegender Weise verletzt, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.04.2013, Az. 23 U 50/12 – rechtskräftig
    § 2 UKlaG, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, Art. 52 Abs. 1 EG-RL 64/2007

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Banken-AGB keine Klauseln enthalten dürfen, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsehen oder ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsehen. In solchen Klauseln läge, so der Senat, eine unangemessene Benachteiligung von Privatverbrauchern, da das Bepreisen von Arbeiten einer Bank regelmäßig unzulässig sei, wenn, wie hier, dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen (Auskunft gemäß § 242 BGB) oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben werde (es stehe allein im Interesse der Bank, zu berechnen, welche zusätzlichen Geldforderungen ihr im Hinblick auf ein gewährtes Darlehen zustünden). Die Revision gegen dieses Urteil vor dem BGH wurde zurückgenommen (BGH, Beschluss vom 14.01.2014, Az. XI ZR 180/13), so dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das LG München hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit der Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 10 Euro für den Fall, dass ein vom Kunden gewünschtes Medikament nicht vorhanden ist und dieser es später abholt (anstatt von einer Liefermöglichkeit Gebrauch zu machen), wettbewerbswidrig ist. Damit liege ein indirekter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2013

    AG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 142 C 227/12
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass für Filmaufnahmen, die ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Doku-Soap ausgestrahlt werden, Schadensersatz zu leisten ist. Vorliegend erhielt der Kläger 1.500,00 EUR für die Ausstrahlung eines von ihm widersprochenen Beitrags im Rahmen der Reihe „Die Versicherungsdetektive“, in welchem der Kläger als möglicher Versicherungsbetrüger dargestellt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2012

    LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12
    § 823 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Prominente mit ihrem Baby beim Spaziergang zeigt, keinen Schadensersatzanspruch der Betroffenen auslöst. Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der nach Auffassung des Gerichts auch als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre zu qualifizieren sei. Jedoch fehle es für die Zuerkennung einer Geldentschädigung an dem dafür erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis. Das Bild an sich sei nicht herabsetzend gewesen und eine länger andauernde Verfolgung durch Paparazzi, die zur Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hätte führen können, liege ebenfalls nicht vor. Auch ein Präventionsinteresse verneinte das Gericht, da die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und gleichartige Verletzungshandlungen nicht erkennbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2012, Az. 4 U 1883/11
    § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Grund unwahrer Tatsachenbehauptungen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, vom Behauptenden auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren verlangen kann. Der Senat ließ sich auch zu der Frage aus, wie das Schmerzensgeld zu berechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. X ZR 79/07

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    § 8; 33 Abs. 1 PatG; Art. 67 Abs. 1; 64 Abs. 1; 139 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 5 IntPatÜG; §§ 5 Abs. 1; 16 Abs. 1 ArbNErfG; §§ 812 ff. BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Erfinder u.a. Anspruch auf finanzielle Beteiligung (ggf. Schadensersatz) hat, wenn seine Erfindung von seinem Arbeitergeber (Hersteller) genutzt wird und zwar auch dann, wenn die Erfindung schutzunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe den Rechten des Erfinders der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Hiermit werde lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrechtserteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unberührt hiervon, weil auf eigener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibe jedoch die Rechtsposition des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts sei die schöpferische Tat des Erfinders, die völlig unabhängig davon sei, ob später ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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