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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    OLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 3 W 71/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 EnVKV, § 3 Abs. 5 EnVKV, Anlage 1 zur EnVKV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sog. Niedervoltlampen nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) gekennzeichnet werden müssen. Wenn in der auch in der EnVKV übernommenen deutschsprachigen Fassung der Richtlinie von „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen“die Rede sei, seien damit nur unmittelbar an das Stromnetz angeschlossene Lampen angesprochen, nicht jedoch solche, die – wie Niedervoltlampen – mittels eines an das Stromnetz angeschlossenen Transformators, der die Netzspannung in einen Niedervoltbereich von 12 V und 24 V umwandelt, betrieben werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. September 2010

    LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Erfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben fehlen. Dies bezog sich im vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B. das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 8. September 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt derzeit nach eigener Erklärung Großanbieter/Handelsketten wie REWE, Pro Markt, Acer, Möbelhaus Höffner und Media Markt ab, die nach Auffassung des Verbands beim Angebot von Notebooks, Staubsaugern, Elektroheizpilzen oder Waschmaschinen gegen die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) verstoßen. Beanstandet wurden u.a. die Angaben „bis zu 40 Prozent weniger Strom als vergleichbare Notebooks“ oder „um bis zu 50 Prozent“ Strom sparen, jeweils ohne einen Bezugswert anzugeben. Auch die Erklärung, eine Waschmaschine sei „sparsamer als EEK A“ wurde angegriffen, da die Energieeffizienzklasse (EEK) A bereits die höchste Effizienzstufe auf der EU-Skala sei.

  • veröffentlicht am 18. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 12 O 37/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Freiburg hat einem Händler untersagt, eine Kühl-/Gefrierkombination mit dem Zusatz „sehr sparsam im Energieverbrauch“ oder sinngleichen Angaben zu bewerben. Die Kammer: „Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte [dieser Art] heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.“

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil v. 24.11.2009, Az. 14 U 1393/09
    §§ 3; 5 EnVKV; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Dresden hat bestätigt, dass in dem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 3 EnVKV zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät die Kennzeichnungspflicht nicht erfülle. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiere, diese „irgendwie“ finde.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Az. 16 O 112/09
    §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EnVKV

    Das LG Bielefeld hat in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Haushaltslampen nicht gemäß der Energiekennzeichnungs- verordnung korrekt gekennzeichnet sind. Dazu gehört u.a. die Angabe des Energieverbrauchs und der Lebensdauer, sofern nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Die Kennzeichnungspflicht für Haushaltslampen ist allerdings nicht neu und gilt auch nicht nur für den Onlinehandel. Allerdings scheinen die Regelungen in diesem Bereich noch nicht allen Shopbetreibern bekannt zu sein, da häufig Fehler in der Auszeichnung kennzeichnungspflichtiger Geräte abgemahnt werden. Das LG Bielefeld setzte einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR fest, so dass Verstöße in diesem Bereich empfindliche Kosten auslösen können.
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  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8475/07
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV, EU-Richtlinie 95/12/EG

    Das LG München hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Energieeffizienz keine weiteren Hinweise erlaubt seien. Die Terminologie der entsprechenden EU-Richtlinie sei in ihrer Anlage als abschließend zu verstehen. Eigenkreationen verstießen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. „Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die … angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“ Auch die Formulierung „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ sei nicht statthaft, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Vielmehr liege ihr Stromverbrauch in der Regel unter diesem Grenzwert. Im Ergebnis folgte das LG München I dem LG Dresden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Dresden). Zugleich setzten sich die Münchener Richter mit der Frage auseinander, ob die gesetzlich erforderlichen Erläuterungen durch einen Sternchenzusatz angefügt werden können. Beanstandet wurde, dass die Erläuterung auf einer verlinkten Unterseite zu finden war. Weiterhin kritisierte die Kammer: „Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

  • veröffentlicht am 25. November 2008

    OLG München, Urteil vom 15.03.2007, Az. 6 U 5216/06
    § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Nr. 2 EnVKV.

    Das OLG München hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Verstoß bei der Auszeichnung von sog. „Weißer Ware“ (Gefrierer, Waschmaschinen, Trockner etc.) nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Fall ausdrücklich einen Bagatellverstoß ab und setzte den Streitwert des Verfahrens auf 30.000 EUR fest.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das OLG Hamm hat in einem Urteil zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass in der Artikelbeschreibung eines Onlineangebotes für eine Waschmaschine nicht die Schleuderwirkungsklasse (auf einer Skala von A bis G) angegeben wurde. Das Oberlandesgericht sah den Verstoß nicht als unbeachtliche Bagatelle an. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass einen rechtlichen Einwand der „unclean hands“ nicht gebe; die Antragstellerin sei auch dann antragsberechtigt, wenn sie selbst vorher die rechtswidrige Artikelbeschreibung auf ihren Internetseiten verwendet habe.

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