Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Mönchengladbach: AGB-Klausel für Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist unwirksam, wenn mit „Vergütung nur im Erfolgsfall“ geworben wirdveröffentlicht am 6. Februar 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Az. 36 C 352/12
§ 306a BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 7 BGB, § 309 Nr. 5, Nr. 6 BGB
Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Entschädigung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB unzulässig ist, wenn ein Unternehmen damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien. Vorliegend bot ein Unternehmen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Flugreisende im Falle von Ausfällen oder Verspätungen an. Dieses Unternehmen könne nicht einerseits damit werben, dass sein Angebot kostenfrei sei und nur im Erfolgsfall ein Entgelt fällig werde, während andererseits eine an den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührenrechts orientierte „Bearbeitungsgebühr“ ausbedungen werden. Zum Volltext der Entscheidung: