IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Schuldner, der gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden kann, wenn er nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Vorliegend habe es nicht ausgereicht, bei Auftragserteilung eines Printkatalogs darauf hinzuweisen, dass bestimmte Artikel in den deutschsprachigen Katalog nicht aufgenommen werden dürften. Darüber hinaus hätte der Schuldner vor Erscheinen die Druckvorlage des Katalogs erneut daraufhin überprüfen müssen, ob die dem Verbot entsprechenden Artikel tatsächlich entfernt wurden. Da er dies versäumte, sei ihm der Verstoß im Wege des Organisationsverschuldens zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
    § 278 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Hotelier, der sich zur Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Marke im Bereich Wellness verpflichtet hat, nicht dafür haftet, wenn eine selbständige Touristen-Information die veraltete Angabe versehentlich noch in einem Gastgeberverzeichnis verwendet. Die Touristen-Information sei keine Erfüllungsgehilfin des Hotelbetreibers. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Aufnehmen und Überarbeiten von Informationen im Gastgeberverzeichnis unabhängig vom Willen des Hotelinhabers erfolge und die Touristeninformation sich auf Informationen stütze, die sie den im Anzeigenteil geschalteten Werbeanzeigen entnehmen könne. Darüber hinaus hatte der Hotelier die Änderung seiner Bezeichnung der Touristen-Information auch bekannt gegeben. Von einem eine Vertragsstrafe auslösenden Verschulden sei somit nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 169/09
    §§ 133, 157, 242, 278, 313 BGB; 20 MarkenG; 11 UWG; 287 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Webseitenbetreiber im Rahmen eines Affiliate-Konzepts lediglich als Beauftragte des Anbieters anzusehen sind. Dies ist hinsichtlich abgegebener Unterlassungserklärungen des Anbieters relevant. Im entschiedenen Fall hatte sich der Anbieter bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dieses beanstandete Verhalten fand sich jedoch nach Abgabe der Erklärung noch in einer Werbeanzeige auf einer Affiliate-Partnerseite des Anbieters. Das Gericht verneinte allerdings die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte habe für die Inhalte von Partnerseiten nicht wie für eigenes Verhalten einzustehen. Die Betreiber solcher Seiten seien im Rahmen ihrer Anmeldung zu dem Partnerprogramm des Anbieters („Advertiser“ oder „Merchant“) zwar als dessen Beauftragte anzusehen. Erfüllungsgehilfen in Bezug auf vom Anbieter vertraglich übernommene Unterlassungspflichten seien sie aber nicht, soweit keine Neuvornahme, sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede stehe.  Dies habe zwar den Beklagten als vertraglichen Unterlassungsschuldner nicht von seiner eigenen Pflicht entbunden, jeden auf Grund seines Vorverhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb seiner Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken; jedoch sah das Gericht diese Pflicht vorliegend auf Grund der Umstände des Einzelfalls als erfüllt an. Dass gehörige Anstrengungen des Beklagten den in Rede stehenden Verbleib eines Werbefotos auf einer Partnerseite lediglich 2 Tage nach Abgabe der Unterlassungserklärung hätten verhindern können, liege fern.

I