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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 16.09.2013, Az. I-5 O 89/13
    §§ 631 ff BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung einer Webseite als Werkvertrag anzusehen ist. Die gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsortes liege daher am Wohnort des Programmierers als Ausführer der Werktätigkeit. Unerheblich sei, an welchem Ort der Server stehe, auf dem die Webseite gespeichert werde. Letzteres sei nur relevant, wenn eine Rückabwicklung des Vertrags gefordert würde, so dass der Serverort als Austauschort für die zurückzugewährende Sache diene.
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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10
    § 269 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat darüber entschieden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Beseitigung des Mangels gesetzlich geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen hat. Dabei entschied er, dass es auch billig sein kann, wenn der in Frankreich sitzende Käufer die Ware nach Deutschland zurückbringe. Aus der Pressemitteilung Nr. 60/2011 des Bundesgerichtshofes:

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  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
    § 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

    Das AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf  Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2008

    LG München I, Urteil vom 21.02.2007, Az. 21 O 10626/06
    §§ 29 ZPO, 269, 270 BGB, 28 EGBGB

    Das LG München I hatte über den Gerichtsstand einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung zu entscheiden. Kläger und Beklagte hatten ihren Sitz im Ausland. Das LG München I entschied zunächst, dass sich aus Sicht eines angerufenen deutschen Gerichts der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff ZPO beurteile. Bei Ansprüchen und Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen sei neben den allgemeinen Gerichtsständen des Wohn- und Geschäftssitzes insbesondere der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Bei rechtlichen Streitigkeiten über Vertragsstrafen mit Auslandsbezug sei zur Bestimmung des Erfüllungsortes Art. 28 EGBGB anzuwenden, sofern keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde. Danach richte sich, mit welchem Staat der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag die engste Verbindung aufweise, so dass das anzuwendende materielle Recht entsprechend zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall erklärte sich das LG München I für unzuständig.

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