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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
    § 21 AMG

    Das BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 7. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10
    §§ 14; 16; 17; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autor bei nicht nur marginalen Änderungen seines Zeitschriftenbeitrages (z.B. Interpunktion) gegen den veröffentlichenden Verlag einen Unterlassungsanspruch besitzt. Auszüge aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09
    §§ 18; 23 S. 1; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fotoserie, die von einer Live-Performance eines Künstlers angefertigt wird, nur dann in einer eigenständigen Ausstellung ausgestellt werden darf, wenn die Inhaber der Rechte an dem Nachlass des Künstlers (hier: Joseph Beuys) dem zugestimmt haben. Zu dem – sicherlich nicht aus juristischer, so doch aus künstlerischer Sicht – „verbretterten und fettigen“ Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08
    §§ 24 Abs. 1; 97; § 242 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Wiedergabe eines Fotos von Matthias Reim, auf welchem dieser ein Foto seiner Frau und seiner Tochter in die Kamera hält, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Fotograf, der Frau und Tochter fotografiert hat, dieser Form der Abbildung nicht zugestimmt hat. Es handele sich jedenfalls nicht um eine vom sog. „Zitatrecht“ abgedeckte Verwendungsform, da sich die Zeitung in dem fraglichen Artikel mit dem wiedergegebenen Foto von Frau und Tochter nicht auseinandergesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
    §§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08
    § 19a UrhG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
    § 97 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
    §§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpG

    Das OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

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