Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Freiburg: Wird ein Sternchenhinweis in einer sog. Flappe erst auf einer anderen Seite aufgelöst, liegt eine Irreführung vorveröffentlicht am 4. März 2015
LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Freiburg hat entschieden, dass es bei einer Werbung in einer Tageszeitung in Form einer Flappe (= unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird) nicht ausreicht, wenn ein Sternchenhinweis auf der dritten Seite der Flappe auf einer anderen Seite (hier: der ersten) aufgelöst wird. Damit müsse der Verbraucher nicht rechnen und er werde den vorhergehenden Text auch nicht nach Erläuterungen durchsuchen. Die Werbung ist daher nicht klar und eindeutig genug und führt den Verbraucher in die Irre. Des Weiteren genüge es nicht, wenn hinsichtlich der näheren Bedingungen eines Angebots auf den Internetauftritt des Werbenden verwiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und einer Shop-Auszeichnung ohne Erläuterungen ist unlauterveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat:
- OLG Bamberg: Die Werbung mit einer eingeschränkten Preisgarantie ist bei ausreichender Erläuterung zulässigveröffentlicht am 17. März 2014
OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 3 U 164/13
§ 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWGDas OLG Bamberg hat entschieden, dass die Werbung eines Stromanbieters für einen Stromtarif mit „eingeschränkter Preisgarantie“ zulässig ist. Eine Irreführung liege nicht vor, wenn ausreichend deutlich darauf hingewiesen werde, auf welche Preisbestandteile Bezug genommen werde. Dies sei vorliegend durch einen Sternchenhinweis und weiterführende Informationen in den Fußnoten geschehen. Eine prozentuale Angabe der Preisbestandteile, für die die Garantie gelte, im Verhältnis zum Gesamtpreis sei nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bielefeld: Werbung für Sonnenbrillen „Nur 1,- EUR“ irreführend, wenn für Gläser Zusatzkosten entstehenveröffentlicht am 2. Oktober 2013
LG Bielefeld, Beschluss vom 21.08.2013, Az. 16 O 57/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Bielefeld hat auf einen Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung für eine Sonnenbrille mit „Sonnenbrille STATT 69,- € JETZT NUR … 1,- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus den Erläuterungen der Werbung ergibt, dass eine komplette Sonnenbrille mit Gläsern nur für 69,00 EUR oder 99,00 EUR erworben werden kann. Tatsächlich sei keine Sonnenbrille für 1,00 EUR erhältlich gewesen, so dass der Verbraucher durch den Blickfang getäuscht werde.
- OLG Bamberg: Werbung mit Preisangabe ohne Hinweis auf erhebliche Mehrkosten ist irreführendveröffentlicht am 26. März 2013
OLG Bamberg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 3 U 129/11
§ 5 Abs. 1 UWGDas OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Werbung mit einem blickfangmäßig herausgestellten Preis irreführend ist, wenn auf erhebliche Mehrkosten für Zubehör nicht hingewiesen wird. Vorliegend war die Werbung eines Möbelhauses streitig, die Schlafzimmereinrichtungen bewarb, ohne darauf hinzuweisen, dass die ebenfalls abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht im angegebenen Preis inbegriffen waren. Eine eindeutige und unmissverständliche Erläuterung müsse am Blickfang teilhaben, da anderenfalls der Verbraucher über den Umfang der beworbenen Ausstattung getäuscht werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hanau: iPhone 4 für 99,00 EUR? – Irreführende Werbung für Handysveröffentlicht am 4. Mai 2012
LG Hanau, Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 O 52/11
§ 5 UWGDie Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des LG Hanau, welches einer großen Elektronikmarktkette die Werbung für ein iPhone für 99,00 EUR verbot, welches tatsächlich nur mit Abschluss eines Telefonvertrages angeboten wurde. In dem beanstandeten Werbeprospekt hatte die Beklagte unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ Geräte der Firmen Nokia, Sony, Samsung und das Apple iPhone 4 zum Verkauf angeboten. Dabei wurde das iPhone besonders hervorgehoben zum Preis von 99,0 EUR angeboten, wobei sich neben dem Preis eine Erläuterungszahl befand, die jedoch in der Werbung nicht aufgelöst wurde. Unter dem Angebot befand sich in kleinerer Schrift das Angebot für das iPhone mit Telefonvertrag für 45,00 EUR monatlich. Das Argument der Beklagen, dass jeder deutsche Verbraucher wüsste, dass es kein iPhone für 99,00 EUR geben würde, überzeugte das Gericht nicht. Gerade in der beanstandeten Werbung, die auch ausführte „Keiner schlägt die Nr. 1“, könne ein Verbraucher die Preisangabe ernst nehmen. Auch weise der im unteren Teil der Werbung angebotene Abschluss eines Kartenvertrages keinerlei Beziehung zu dem Kaufpreis auf, so dass der Verbraucher eine solche auch nicht herstelle.
- BGH: Werbung mit Garantien auch ohne nähere Angaben zum Inhalt der Garantie zulässigveröffentlicht am 9. Juni 2011
BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09
§§ 4 Nr. 11 UWG; 477 Abs. 1 BGB; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit Garantien die durch § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits getätigt werden müssen. Dies sei erst mit der zum Abschluss eines Kaufvertrages führenden Willenserklärung erforderlich. Damit sei die Angabe „3 Jahre Garantie“ auf einer Internetseite, die beispielsweise Druckerpatronen zum Verkauf anbietet, ausreichend. Gebe der Kunde auf diese Werbung ein Kaufangebot ab, welches des Verkäufer annehmen wolle, könne dann immer noch die Garantieerklärung mit allen gesetzlich geforderten Angaben überreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zur Werbung mit „Statt“-Preisen – Keine Erläuterung bei Streichpreisen erforderlichveröffentlicht am 24. Juli 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass die Werbung mit einem so genannten Statt-Preis in einem Onlineshop zulässig ist, auch wenn keine Erläuterung dahin gehend erfolgt, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Im Allgemeinen, so auch vom BGH, wurde in einer solchen Werbung eine Irreführung gesehen, da dem Verbraucher nicht klar sei, woher der durchgestrichene Preis stamme. Das OLG Düsseldorf wandte sich jedoch von dieser weithin vertretenen Auffassung ab. Die streitgegenständliche Werbung schaffe keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet werde. Durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Dem Verbraucher sei dies ohne Weiteres klar, da der Händler durch das Durchstreichen den Preis ungültig mache. Dies deute zwingend auf einen früheren eigenen Preis hin, da der Händler Preise aus anderen Quellen nicht streichen, sondern sich auf deren Geltung beziehen würde, um die Günstigkeit des eigenen Angebotes herauszustellen. Wie es zu bewerten sei, wenn der frühere Preis nicht durchgestrichen würde, ließ das Gericht offen.
- Netzjargon: Die gebräuchlichen Abkürzungen im Internet – von „1337“ bis „YMMV“veröffentlicht am 30. Dezember 2008
Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen („Netzjargon“) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (JavaScript-Link: Wikipedia). Neben bekannteren Abkürzungen wie „4U“ („for you“ / „für Dich“), „FYI“ („for your interest“ / „zur Information“) oder „IMHO“ („in my humble opinion“ / „meiner bescheidenen Auffassung nach“) finden sich auch für die breite Nutzermasse eher unbekannte Abkürzungen wie „1337“ („Leed“ / „Leetspeak“ = User Elite) oder „IANAL“ („I am not a lawyer“ / „Ich bin kein Anwalt“).