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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 28 W (pat) 528/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Erneuerbare Energien“ für Produkte wie Marmelade, Honig, Tee, Schokolade, Kaffee u.a. eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung zunächst zurückgewiesen und die Marke als rein beschreibend eingestuft. Damit stimmte das Gericht jedoch nicht überein. Eine reine Beschreibungskraft erkannte das Gericht lediglich auf dem Energiesektor, wo „erneuerbare Energien“ einen Fachbegriff aus dem Bereich der Energiewirtschaft darstellen, mit dem so genannte regenerative Energiequellen bezeichnet werden, wie etwa Wasserkraft, Wind-, Solar- und Bioenergie sowie Geothermie. Für Nahrungsmittel müsse der Verbraucher jedoch das Wortspiel erst übertragen auf die Aussage, dass dem Körper durch Aufnahme der genannten Produkte neue Energie zugeführt werde. Dadurch erweist sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als originelle und prägnante Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis tauglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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