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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erneute Vollziehung (Zustellung an die gegnerische Partei binnen Monatsfrist) einer einstweiligen Verfügung, die per Urteil im Verfügungsverfahren abgeändert wurde, nicht in allen Fällen notwendig ist. Sei die Verfügung bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung keiner erneuten Vollziehung. Ebenso brauche eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden sei, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden sei. Eine erneute Vollziehung sei aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Dies sei vorliegend durch Anordnung einer Sicherheitsleistung der Fall gewesen. Eine wirksame Vollziehung durch fristgerechte Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei jedoch auch dann anzunehmen, wenn es auf Grund der Kopierqualität zu einzelnen Auslassungen gekommen sei. Die fehlenden Wörter und Buchstaben hätten nicht dazu geführt, dass die insoweit nicht vollständig lesbaren Seiten unverständlich gewesen seien. Auszug aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48
    §§ 437 Nr. 1 BGB; 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

    Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an einem Neuwagen und wird der Mangel mittels Ersatzteilen zunächst behoben, nur sich um kurz darauf wieder bemerkbar zu machen, so kann sich der Kunde nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. für den Austausch des Ersatzteils auf die normale Gewährleistungsfrist berufen, welche mit Einbau des Ersatzteils beginnt. Zitat: „Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl., 2008, § 438 BGB, Rn. 16 a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.“  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Urteil, welches nach eingelegtem Widerspruch eine einstweilige Verfügung bestätigt, nicht erneut im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Eine erneute Vollziehung müsse nur dann erfolgen, wenn die Beschlussverfügung durch das im Widerspruchsverfahren ergangene Urteil erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst werde. Werde sie hingegen lediglich (marginal) eingeschränkt, löse ein solches Minus gegenüber der vollzogenen Entscheidung (die einstweilige Verfügung war im Parteibetrieb zugestellt worden) keine Notwendigkeit einer erneuten Vollziehung aus. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194 und des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 152.

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