Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 16. Juni 2015
EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass es für die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke ausreicht, wenn der Markeninhaber auf von der Marke erfassten Waren (hier: Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwaren, Bettdecken) ein Schrägband mit dem Schriftzug der Wortmarke an der Ecke der Waren anbringe und diesen Schriftzug in einer Verkaufsbroschüre präsentiere. Dies sei auch eine übliche Kennzeichnung von Bettwaren. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Bei Drittunterwerfung muss Ernsthaftigkeit nachgewiesen werdenveröffentlicht am 18. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 U 56/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 7 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass bei Inanspruchnahme wegen einer Wettbewerbsverletzung eine gegenüber einem Dritten bereits abgegebene Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) nur dann die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn deren Ernsthaftigkeit nachgewiesen wird. Darüber hinaus müssten auch alle in der neuerlichen Abmahnung enthaltenen Punkte abgedeckt sein. Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestünden dann, wenn der ausgewählte Drittgläubiger nicht im selben Geschäftsbereich wie der Unterlassungsschuldner tätig ist und in der Vergangenheit auch keine Intentionen gezeigt hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen oder zu verhindern. Zitat:
- LG Köln: Warum eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu Gunsten Dritter (hier: gemeinnütziger Verein) nicht ernsthaft istveröffentlicht am 19. November 2012
LG Köln, Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12
§ 12 Abs. 1 S. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, welche wiederum ggf. an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen ist, nicht ausreichend ernsthaft ist. Der Druck, den Wettbewerbsverstoß einzustellen, sei auf Grund einer derart aufgemachten Vertragsstrafe erheblich geringer als der Druck, der entstehe, wenn an die Wettbewerbszentrale zu zahlen sei. (mehr …)
- OLG Köln: Drittunterwerfung schützt vor Abgabe einer Unterlassungserklärung – allerdings nur, wenn die Drittunterwerfung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhaltenveröffentlicht am 28. November 2011
OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 U 64/11
§ 12 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die inhaltlich den zu stellenden Anforderungen genügt, nicht nur gegenüber demjenigen Gläubiger, demgegenüber sie abgegeben worden ist, sondern gegenüber allen Gläubigern die Wiederholungsgefahr beseitigt. Allerdings könne eine solche gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung nur dann die Wiederholungsgefahr beseitigen, wenn eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Erklärung geeignet erscheine, den Verletzer „wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten“. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da die Erklärung gegenüber einem Verein abgegeben wurde, dessen Satzungsziel in erster Linie war, Verstöße zu ahnden, die sich zu Lasten anderer Gewerbetreibender auswirken könnten. Abgemahnt worden war aber die Verwendung von unzulässigen Klauseln gegenüber Verbrauchern, die Mitbewerber allenfalls mittelbar betreffen konnten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Thüringen: Drittunterwerfung mangelt es an Ernsthaftigkeit, wenn Dritter auf Vertragsstrafe verzichtetveröffentlicht am 30. September 2011
OLG Thüringen, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2 U 303/11
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Thüringen hat entschieden, dass eine in der Vergangenheit gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung nicht die Wiederholungsgefahr bzw. die Notwendigkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem neuen Inhaber eines Unterlassungsanspruchs entfallen lässt, wenn der Dritte trotz Verstoßes keine Vertragsstrafe fordert. Dies lasse nach Auffassung des Gerichts begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der gegenüber dem Dritten abgegebenen Unterlassungserklärung aufkommen. Dafür spreche auch die räumliche Nähe zwischen dem Abgemahnten und dem Dritten und die Tatsache, dass der Dritte Vertragshändler einer Automarke ist, für die der Abgemahnte als Servicepartner auftritt. Zitat des Gerichts zur mangelnden Ernsthaftigkeit:
- OLG Thüringen: Die Verpflichtung zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ ohne Bezifferung ist nicht ernsthaftveröffentlicht am 29. September 2011
OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 UWGDas OLG Thüringen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft anzusehen ist, wenn der Unterlassungsschuldner die vorgegebene bezifferte Vertragsstrafe streicht („Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00“) und sich stattdessen nur zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ im Falle des Verstoßes verpflichtet. Dieses Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe sei nicht geeignet, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei. Das Gericht hat in der Begründung dieser Entscheidung noch erläutert, wie eine wirksame Vertragsstrafenverpflichtung aussehen könne. Aus unserer Sicht wurde dabei jedoch eine weit verbreitete Formulierung des so genannten „Hamburger Brauchs“ nicht berücksichtigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Unzulässige Werbung mit Heilwirkung von Lebensmitteln – Distanzierung von Äußerungen Dritterveröffentlicht am 27. April 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I-20 U 130/09
§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a) und Art. 28 Abs. 5 HCVO; §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 LFGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbesendung für Nahrungsergänzungsmittel unlauter ist, wenn durch Zuschaueranrufe Aussagen zu einer angeblichen Heilwirkung getätigt werden, von denen sich der Moderator nicht ausreichend distanziert. Eine formaljuristische Distanzierung, die durch einleitende oder nachfolgende Worte jedoch gleich wieder entwertet werde, sei nicht ernsthaft und somit nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung: