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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2015

    LG Duisburg, Urteil  vom 06.03.2015, Az. 2 O 84/14 – nicht rechtskräftig
    § 11 Abs. 1 nr. 1 LFGB, Art 7 Abs. 1 lit. d) EU-VO 1169/2011, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass Aldi Süd geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben darf. Der Verbraucher werde in die Irre geführt. Schwarz gefärbte Oliven sind häufig weniger aromatisch als natürlich gereifte Oliven. Im vorliegenden Fall stand auf den betroffenen Olivengläsern „Spanische schwarze Oliven“, während tatsächlich grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren, enthalten waren, was teilweise erst kryptisch aus der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen war. Unzureichend erachtete die Kammer einen Hinweis auf den Inhalt „geschwärzte Oliven“, da der Kunde angesichts der klaren Angabe auf dem Etikett keine Veranlassung habe, diese Aussage anhand der Zutatenliste zu kontrollieren.

  • veröffentlicht am 12. November 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 27 W (pat) 521/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN“ nicht als Marke für Bekleidung eintragungsfähig ist. Solchen sog. Fun-Sprüchen mangele es an Unterscheidungskraft, so dass sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Markeninhaber dienen könnten. Auch wenn der Spruch nicht auf der Ware selbst (z.B. T-Shirt), sondern lediglich auf einem Etikett an der Ware aufgebracht werde, genüge dies nicht für eine herkunftshinweisende Funktion. Entsprechend hat das DPMA auch schon für andere Fun-Spruch-Marken entschieden (z.B. hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 5 N 30.12
    § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, § 15 LFGB

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Kochschinkenprodukts als „Gourmet Aufschnitt“ und „Eine hauchdünn geschnittene Delikatesse“ irreführend ist, wenn es sich dabei um Formfleisch (= aus kleineren Fleischstücken zusammengesetzes Fleischprodukt) handelt. Auch der Zusatz „Formfleisch, Schinken aus Schinkenstückchen zusammengelegt gegart“ schließe die Irreführung nicht aus, da er in viel kleinerer Schrifttype als die anderen Aussagen aufgedruckt gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12.F
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, § 3 Abs. 3 LMKV

    Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Herstellerangabe auf einem Marmeladenglas nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspricht, wenn diese Angabe durch einen Aufkleber verdeckt wird. Auch wenn ein Pfeil anzeige, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge dies nicht der Anforderung an eine gute Erkennbarkeit. Ein Verbraucher werde sich im Geschäft im Zweifel scheuen, den Aufkleber abzuziehen und das Etikett damit zu beschädigen, da er sich damit möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt sehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2013

    BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11
    Art. 34 AEUV; Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 2 GMV; § 4 Nr. 11 UWG; § 3 LMKV, § 7 Abs. 2 LMKV; § 5 Abs. 7 NKV; § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 54 Abs. 1 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein entgegen den Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aufgebrachtes oder beschriftetes Etikett zum Mindesthaltbarkeitsdatum einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Die Angabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …“ genüge nicht den Anforderungen, da genau angegeben werden müsse, auf welcher Verpackungsseite das Datum zu finden sei. Des Weiteren müsse der Hinweis in deutscher Sprache gehalten sein, da nicht davon auszugehen sei, dass der inländische Verbraucher einen fremdsprachlichen Hinweis (hier: italienisch) ohne Weiteres verstehe. Schließlich könne durch die Aufbringung der Etiketten durch den Vertreiber (schief und teilweise die Marke des Herstellers verdeckend) auch eine Rufschädigung gegenüber dem Markeninhaber vorliegen, da die Aufmachung schlampig wirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
    § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVO

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZB 115/08 (TOOOR!)
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ jedenfalls für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung durchaus unterscheidungskräftig sein und als Herkunftshinweis  auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden kann. Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Eintragung für oben genannte Waren abgelehnt und ausgeführt, dass für den Fall, dass sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergebe, der Markeninhaber die Form der Positionsmarke hätte wählen müssen. Bei einer Positionsmarke handelt es sich um eine Marke, die sich durch eine gleichbleibende Platzierung auf den markierten Waren auszeichnet. Der BGH war anderer Auffassung und führte aus, dass zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor gehörten. Im Eintragungsverfahren genüge es, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde. Die Angelegenheit wurde zur Prüfung dieser Frage zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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