Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
§§ Art. 6; 85 GGVDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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