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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2008

    OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG, §§ 307 ff BGB, Art. 19 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Art 234 EGV

    Das OLG Köln ist weiterhin der Ansicht, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden §§ 305 ff. BGB seien nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, so dass rechtlich kein Wettbewerbsverstoß (hier gegen § 4 Nr. 11 UWG) vorliege. Im vorliegenden Fall könne ein Onlinehändler auch ohne weiteres mit der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den eBay-AGB abweichen. Eine Irreführung sei hierin nicht zu sehen. Das OLG Köln hat ferner zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Anwendung finde. Die Vorschriften der Richtlinie kämen überhaupt erst dann als Auslegungshilfe inländischer Normen zur Anwendung, wenn die Umsetzungfrist (wie vorliegend) nicht eingehalten werde und der Verstoß nach dem 12.12.2007 erfolge.
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