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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C?398/08 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Art. 63 Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) hat entschieden, dass der Audi AG ein Anspruch auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ zusteht. Die Beschwerdekammer hatte in Bezug auf diverse Warenklassen gegen die Eintragung vorgebracht, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ die Sachaussage enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde. Eine Wortverbindung, die sich in dieser banalen Sachaussage erschöpfe, sei von Haus aus grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und könne daher nur eingetragen werden, wenn der Beweis erbracht sei, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 02.12.2009, Az. T-434/07
    Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 der EU-Verordnung Nr. 40/94

    Das Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass zwei Marken auch dann verwechselungsgefährdet sind, wenn sie sich am Wortanfang durch einen Zischlaut auf der einen Seite und einen Reibelaut auf der anderen Seite von einander unterscheiden. Im vorliegenden Fall ging es um die Marken „SOLVO“ und „Volvo“. Es sei festzustellen, so die europäischen Richter, dass der unterschiedliche Anfangsbuchstabe der streitigen Zeichen zwar eine klangliche Unähnlichkeit schaffe, die Gruppe der folgenden vier Buchstaben – „olvo“ – jedoch absolut identisch ausgesprochen würden und dadurch zwangsläufig ein Grad an Ähnlichkeit bleibe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23.10.2002, Institut für Lernsysteme/HABM – ELS Educational Services [ELS], T?388/00, Slg. 2002, II?4301, Rn. 69 bis 73). Auch wenn der Anfang eines Zeichens für den Gesamteindruck, den dieses Zeichen hervorrufe, von Bedeutung sei, lasse sich jedoch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil beider Zeichen – nämlich vier von fünf Buchstaben – identisch ausgesprochen werde, eine gewisse klangliche Ähnlichkeit nicht leugnen.

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 19.11.2009, Az. T-234/06
    Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV

    Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Cannabis“ für Getränke, die Hanf enthalten können, unzulässig ist. Die Marke sei rein beschreibenden Charakters, da ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handelt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    EuG, Urteil vom 30.09.2009, Az. T-75/09

    Das EuG (europäisches Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen als Bildmarke nicht eingetragen werden kann. Die Firma JOOP! GmbH hatte versucht, einzig das Ausrufezeichen, welches auch Bestandteil des Firmennamens ist, als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Der zuständige Prüfer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) war der Auffassung, dass ein Satzzeichen wie das Ausrufezeichen keine Unterscheidungskraft besitze, und wies die Anmeldung zurück. Das EuG war derselben Auffassung. Ein Zeichen, welches auch andere Funktionen neben denen einer Marke im herkömmlichen Sinne erfülle, sei nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könne. Dies sei beim streitigen Ausrufezeichen jedoch nicht der Fall. Dieses würde der Verbraucher allenfalls als Blickfang oder Anpreisung wahrnehmen, zumal es nicht in einem besonderen Schrifttyp oder einem besonderen Erscheinungsbild auftauche.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

    Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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