IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08
    § 439 Abs. 3 BGB

    Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweist, die Frage, ob er den Verkäufer auch für weitere Kosten in Regress nehmen kann. Dies ist dann problematisch, wenn die „weiteren Kosten“ den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen, etwa Ein- und Ausbaukosten. Gemäß § 439 BGB gilt: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“  Der BGH hat nach einer Pressemitteilung (8/09 vom 14.01.2009) dem EuGH per Vorlagebeschluss eine Anfrage zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gestellt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung).
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  • veröffentlicht am 23. Januar 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 – Bananabay
    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 – pcb
    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 – Beta Layout

    Der Bundesgerichtshof hat laut Pressemitteilung vom 22.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen nicht in jedem Fall gegen das Markenrecht verstößt. Bedauerlicherweise hat der BGH aber den insoweit wichtigsten Unterfall, die Verwendung einer Marke als Suchbegriff, nicht entschieden, sondern dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, was die rechtliche Unsicherheit nun um Monate, wenn nicht sogar Jahre verlängern kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), dass einem Verkäufer, der eine Kaufsache auf Grund eines Mangels gegen eine mangelfreie Sache austauscht, kein Anspruch auf Wertersatz für die Abnutzung des ursprünglichen Gegenstands zusteht. Der BGH hatte diesen Sachverhalt bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da die Auslegung der EU-Verbrauchsgüter-Richtline in diesem Punkt geklärt werden musste. Der EuGH hatte den Sachverhalt wie oben ausgeführt entschieden (? bitte klicken Sie auf diesen Link: EuGH). Zu beachten ist, dass der Ausschluss des Wertersatzes nur für den Fall der Neulieferung der Kaufsache gilt, nicht jedoch bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im letzteren Fall kann der Verkäufer nach wie vor Wertersatzansprüche geltend machen.
    (
    ? bitte klicken sie auf diesen Link: BGH-Pressemitteilung)

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Die lange erwartete Entscheidung des BGH zu der Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft wohl gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, ist vertagt worden. Der BGH hat die Rechtsfrage per Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) übermittelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage hervor (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hinsendekosten). Interessanterweise hat der Senat durchblicken lassen, dass er derzeit nicht erkennen könne, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts gegeben sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Mai 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Erste Kammer), Az. C-404/06
    §§ 439, 346, 100 BGB; Art. 3, 5 und 8 der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999

    Der Europäische Gerichtshof hat am 17.04.2008 entschieden, dass bei Ersatzlieferung einer neuen Sache während der Gewährleistungszeit für die mangelhafte Sache kein Wertersatz für die Zeit der Nutzung geltend gemacht werden kann. Der EuGH entschied, dass nach der EURichtlinie für Verbrauchsgüter der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei und aus diesem Grund sowohl Reparatur als auch Ersatzlieferung für den Kunden unentgeltlich erfolgen müsse. Durch Verlangen einer Abnutzungsgebühr würde gerade die Unentgeltlichkeit dieser Gewährleistungshandlung umgangen.

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  • veröffentlicht am 15. August 2007

    BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-RL 2000/31, Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV

    Nachdem das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) entschied, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof dieser Rechtsfrage annehmen können und dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
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