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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 5 U 429/09
    § 242 BGB

    Das OLG Koblenz hat eine Entscheidung des LG Koblenz (Link: Urteil) in einem Hinweisbeschluss an die Beteiligten inhaltlich bestätigt, wonach das Bestehen auf der Durchführung eines Kaufvertrages über einen 911 (Modell 997 Carrera 2 S Coupé) zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist. Der Senat wies daraufhin, dass die streitgegenständliche Auktion wenige Minuten nach ihrem Start vorzeitig abgebrochen worden sei, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Abbruch vorsätzlich erfolge, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Auch habe „jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar“ sein müssen, dass ein „nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache“ vorgelegen habe. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Elmar Kloss, welcher den obsiegenden Beklagten vertrat.
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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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  • veröffentlicht am 12. September 2008

    Seit dem 01.09.2008 gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums) eine deutliche Begrenzung der Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer lediglich unerheblichen Rechtsverletzung sind die dem Abmahner zu erstattenden Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung auf 100,00 Euro limitiert. Onlinehändler profitieren von der Regelung allerdings nicht, da gemäß § 97 a UrhG die Beschränkung lediglich für Fälle „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“, mithin für die Abmahnung von Privatenpersonen gilt. Der in eBay-Auktionen häufig unwissentlich betriebene Bilderklau ist damit nicht privilegiert, ebensowenig wie die widerrechtliche Übernahme fremder Artikelbeschreibungen oder Website-Layouts. Begünstigt werden sollen u.a. rechtsunkundige Jugendliche und Heranwachsende, die wegen unerlaubten Filesharings kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Gesetzeswortlaut des neu geschaffenen § 97 a UrhG lautet:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2007

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07
    § 68 Abs. 1 GKG

    Das OLG Düsseldorf hat den Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen Vorhaltung einer inhaltlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf einen Streitwert von 900,00 EUR herabgesetzt. Das OLG Düsseldorf hat annähernd zehn Mal in gleicher Weise entschieden, so in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007, Az. I-20 W 6/07, Beschluss vom 05.03.2007, Az. I-20 U 149/06; Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 13/07, Beschluss vom 16.07.2007, Az. I-20 W 83/07 und Beschluss vom 29.11.2007, Az. I-20 U 107/07.
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