IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 122/07
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG; Art. 134 Abs. 1 EPÜ

    Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte über die Befugnis eines Rechtsanwalts zu entscheiden, die Bezeichnungen „European Patent [& Trademark] Attorney“ oder „Attorney for European [Trademarks, Designs and] Patents“ auf seinem Briefkopf zu verwenden. Im Ergebnis wurde er hinsichtlich beider Varianten zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich „European Patent Attorney“ nur derjenige nennen dürfe, der in die Liste der zugelassenen Vertreteter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist. Dies war beim Beklagten nicht der Fall. Doch auch die alternativ genutzte Bezeichnung „Attorney for European Patents“ sah das Gericht als irreführend an. Nach Auffassung des Gerichts könne auch durch die zweitgenannte Bezeichnung der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Beklagte gegenüber sonstigen Rechtsanwälten über besondere, letzteren nicht zukommende Befugnisse oder Qualifikationen verfügt. So hatte der beklagte Rechtsanwalt doppelt Pech und musste sich für zukünftige Briefbögen andere Wege überlegen, um seinen Mandanten seine Spezialgebiete mitzuteilen.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    EuGH, Urteil vom 10.02.2009, Az. C?185/07
    EG-VO Nr. 44/2001 (EuGVVO)

    Der EuGH hat entschieden, dass ein gerichtliches Verbot, ein Gerichtsverfahren in einem anderen Vertragsstaat der EU einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt, nicht vereinbar ist mit der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: EuGH). Zum Sachverhalt: Im August 2000 kollidierte ein der Firma West Tankers gehörendes Tankschiff, welches von der italienischen Firma Erg Petroli SpA gechartert worden war, in einem italienischen Hafen mit einer der Firma Erg gehörenden Mole und verursachte dort erhebliche Schäden. Für den Chartervertrag des Tankers war die Geltung des englischen Rechts vereinbart worden, und er enthielt eine Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren in London vorsah. Die Versicherungen der Firma Erg, Allianz und Generali, beglichen den Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme.  Die Versicherungen erhoben am 30.07.2003 eine Klage gegen die Firma West Tankers vor einem für den Hafenbereich zuständigen italienischen Gericht, um die von ihnen an die Firma Erg gezahlten Beträge zurückzuerlangen. Die Versicherungen argumentierten, sie seien qua gesetzlichem Forderungsübergang nach Art. 1916 des italienischen Zivilgesetzbuchs in die Rechte der Firma Erg eingetreten. West Tankers erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit des genannten Gerichts wegen der geschlossenen Schiedsvereinbarung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. C-304/07
    EU-Richtlinie 96/9/EG (Rechtlicher Schutz von Datenbanken)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass eine verbotene „Entnahme (von Datenbankelementen)“ gemäß Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken bereits durch die Bildschirmabfrage einer Datenbank und eine im Einzelnen vorgenommene Abwägung der in der Datenbank enthaltenen Elemente erfolgen kann. Erforderlich sei lediglich, dass es sich dabei um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank handele oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank reproduziert wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Die lange erwartete Entscheidung des BGH zu der Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft wohl gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, ist vertagt worden. Der BGH hat die Rechtsfrage per Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) übermittelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage hervor (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hinsendekosten). Interessanterweise hat der Senat durchblicken lassen, dass er derzeit nicht erkennen könne, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts gegeben sei. (mehr …)

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