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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 02.12.2009, Az. T-434/07
    Art. 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 der EU-Verordnung Nr. 40/94

    Das Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass zwei Marken auch dann verwechselungsgefährdet sind, wenn sie sich am Wortanfang durch einen Zischlaut auf der einen Seite und einen Reibelaut auf der anderen Seite von einander unterscheiden. Im vorliegenden Fall ging es um die Marken „SOLVO“ und „Volvo“. Es sei festzustellen, so die europäischen Richter, dass der unterschiedliche Anfangsbuchstabe der streitigen Zeichen zwar eine klangliche Unähnlichkeit schaffe, die Gruppe der folgenden vier Buchstaben – „olvo“ – jedoch absolut identisch ausgesprochen würden und dadurch zwangsläufig ein Grad an Ähnlichkeit bleibe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23.10.2002, Institut für Lernsysteme/HABM – ELS Educational Services [ELS], T?388/00, Slg. 2002, II?4301, Rn. 69 bis 73). Auch wenn der Anfang eines Zeichens für den Gesamteindruck, den dieses Zeichen hervorrufe, von Bedeutung sei, lasse sich jedoch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil beider Zeichen – nämlich vier von fünf Buchstaben – identisch ausgesprochen werde, eine gewisse klangliche Ähnlichkeit nicht leugnen.

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