Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Die Markeneintragung für die Form des „Rubik’s Cube“ (Zauberwürfel) ist gültigveröffentlicht am 9. Dezember 2014
EuG, Urteil vom 25.11.2014, Az. T-450/09
Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung des so genannten „Rubik’s Cube“ – hier auch bekannt als Zauberwürfel – als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke wirksam ist. Ein Konkurrent der Firma, welche die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik’s Cube verwaltet, hatte die Auffassung vertreten, dass der berühmte Würfel eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lehre enthalte und deshalb lediglich dem Patentschutz, nicht aber dem Markenschutz zugänglich sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht, da eine technische Lehre in der Darstellung nicht erkennbar sei. Zur Pressemitteilung des Gerichts:
- EuG: Dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung einer Ware bestehen, müssen ohne vergleichende Betrachtung unterscheidbar seinveröffentlicht am 24. November 2014
EuG, Urteil vom 25.09.2014, Az. T-474/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Verpackungsform einer Ware besteht, nur dann ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, wenn der Verbraucher in der Lage ist, diese Ware auch ohne vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Unterscheidungskraft könne auch durch Benutzung erworben werden, auch wenn die 3D-Marke mit einer Wort- oder Bildmarke verknüpft werde. Trotzdem müsse auch immer eine Benutzung der Form selbst als Marke nachgewiesen werden. Vorliegend konnte der Kläger eine Unterscheidungskraft durch Benutzung für eine Eiscremeverpackung nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Werbeslogan „Ab in den Urlaub“ kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. August 2014
EuG, Urteil vom 24.06.2014, Az. T-273/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Werbeslogan „Ab in den Urlaub“ nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a. Reiseveranstaltungen eingetragen werden kann. Die Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und sei rein beschreibend. Eine Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke könne nicht nachgewiesen werden. Damit bestehe ein absolutes Eintragungshindernis. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 3. Februar 2014
EuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Kein Markenschutz für Steiffs Knopf im Ohr als Positionsmarkeveröffentlicht am 16. Januar 2014
EuG, Urteil vom 16.01.2014, Az. T?433/12
Art. 7 Abs. 1 lit. b EU VO Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Firma Margarete Steiff GmbH keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftsmarke hat „für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz war weder für die bildlichen Darstellungen
als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.“ (aus Pressemitteilung des EuG vom 16.01.2014). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuG: Auch wenn eine beschreibende Angabe den Verkehrskreisen als solche noch nicht bekannt ist, liegt ein Eintragungshindernis für eine Marke vorveröffentlicht am 18. Dezember 2013
EuG, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine beschreibende Angabe nicht als (Wort-)Marke eintragungsfähig ist, auch wenn diese Angabe noch gar nicht in den Verkehrskreisen weiter bekannt ist. Vorliegend ging es um den Begriff „Matrix-Energetics“, welcher ein alternatives Heilverfahren bezeichnet. Auch wenn dieses Verfahren neu und der Begriff noch nicht weitläufig in den maßgeblichen Verkehrskreisen verbreitet sei, liege ein absolutes Eintragungshindernis vor, da die Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht monopolisiert werden dürfe. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Die Wort-/Bildmarke „REVARO“ verletzt die Markenrechte an der Wortmarke „RECARO“veröffentlicht am 28. Oktober 2013
EuG, Urteil vom 06.09.2013, Az. T-349/12
Art. 41 EU-VO 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke REVARO und die Wortmarke RECARO hinsichtlich der erfassten Waren identisch sind und dass diese beiden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind, ohne dass ein begrifflicher Vergleich vorzunehmen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuG: Eine abstrakte Bildmarke aus einfachen geometrischen Grundformen hat nur geringe Kennzeichnungskraftveröffentlicht am 17. Juli 2013
EuG, Urteil vom 17.05.2013, Az. T-502/11
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine Bildmarke aus einfachen geometrischen Formen (hier: 2 verschlungene Bänder/Sicheln) von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, da sie nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht. Zwischen zwei solchen ähnlichen Bildmarke bestehe dann schon bei geringen Abweichungen keine Verwechslungsgefahr. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit oder Benutzung müsse nachgewiesen werden, allein die Behauptung einer solchen genüge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke – Rechtsverlust auf Grund schlampiger eidesstattlicher Versicherungveröffentlicht am 19. Juni 2013
EuG, Urteil vom 16.05.2013, Az. T-530/10
Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 u. Unterabs. 2 Buchst. a, Art. 42 Abs. 2 u. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke eine eidesstattliche Versicherung allein nicht ausreichend ist. Eine solche müsse durch weitere Beweise bestätigt werden. Erfolge dies allerdings in einer Weise, nach welcher nicht erkennbar sei, welche Marke (konkrete Bezeichnung) wann (genau Angabe des Zeitraums mit Bezug zur Marke) wie (Vorlage benutzungsrelevanter Gegenstände) benutzt worden sei, gelte der Nachweis als nicht erbracht. Darüber hinaus sei bei einer Wortbildmarke, die aus dem stilisierten Schriftzug W. Amadeus Mozart bestehe, nicht von einem betrieblichen Herkunftshinweis auszugehen, wenn diese auf einer Packung Mozartkugeln unter einem Porträt von Mozart erscheine. Der Verkehr nehme den Schriftzug dann lediglich als Erläuterung des Porträts wahr. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Zum Verlust einer Marke mangels ernsthafter Benutzungveröffentlicht am 20. März 2013
EuG, Urteil vom 17.01.2013, Az. T-355/09
Art. 42 Abs. 2 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich eine geringe Anzahl von Backwaren in einer einzigen Konditorei in symbolischer Menge kennzeichne, nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt werde. Eine Marke werde nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin bestehe, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt werde, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass der Widerspruch gegen eine später angemeldete ähnliche Marke erfolglos blieb. Zum Volltext der Entscheidung: