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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2011, Az. I-4 U 41/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Es gilt der Grundsatz, dass im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein Abmahnender, der auch Rechtsanwalt ist, für seine Selbstbeauftragung keinen Schadensersatzanspruch (BGH 12.12.2006, Az: VI ZR 188/05) und auch keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2004, 789; auch KG AfP 2010, 271; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn 1.93) verlangen kann, wenn ein unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstoß geltend gemacht wird.  Dies soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm allerdings nicht immer gelten. Zitat: „Jedoch fällt gerade der vorliegende Fall, bei dem spezielles Wissen des Europarechts gefordert ist, nicht unter diese Fallgruppe. Der Antragsgegner hat auch selbst nicht vorgetragen, dass es sich vorliegend um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt, der von der Antragstellerin geltend gemacht worden ist. Ein solcher Vortrag fehlt auch hinsichtlich der anderen von dem Antragsgegner angeführten Verfahren, in denen sich die Antragstellerin selbst beauftragt hat.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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