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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
    § 24 MarkenG


    Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

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