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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 27 O 1000/09
    § 823 BGB Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 22, 23, 24 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass einem Hamburger Doktoranten das Recht zusteht, nicht mit einem wegen Kokain-Konsums in Verruf geratenen Hamburger Ex-Senator bildlich „in eine Ecke“ gestellt zu werden. Einen generellen Anspruch, nicht mehr mit dem Ex-Senator abgebildet zu werden, verneinte das Gericht indessen, u.a. da der Unterlassungsanspruch stets das Ergebnis einer Einzelfallabwägung sein müsse. Auch einen Schadensersatzanspruch lehnte die Kammer ab. Der Kläger habe nicht einmal substantiiert die Möglichkeit künftiger Schäden aufgrund der Veröffentlichung dargetan. Dass ein künftiger Arbeitgeber den Artikel zugespielt erhalte, bewege sich vollständig im Bereich der Spekulation und erscheine allenfalls „entfernt möglich“. Das reiche für die Begründetheit der Feststellungsklage aber nicht aus. Dass der Kläger auf die Veröffentlichung (überhaupt) angesprochen worden sei, habe er nicht substantiiert dargelegt.

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