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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass Ware, die 20 Jahre lang verpackt und unbenutzt gelagert wurde, nicht als „Neuware“ angeboten werden darf. Der Verbraucher verstehe unter „Neuware“ fabrikneue Produkte und werde daher in die Irre geführt. Vorliegend handelte es sich um Kugellager, bei denen durch die lange Lagerungsdauer Lagerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Deklarierung als „Neuware“ stelle daher eine Täuschung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 O 225/09
    §§ 433 Abs. 1 S. 1; 434 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass derjenige, der von einem Händler einen Neuwagen kauft, nicht damit zu rechnen hat, dass dieser Wagen vom Hersteller an den Händler zwar fabrikneu geliefert, sodann vom Händler aber vor Überlassung an den Käufer im Rahmen einer Tageszulassung auf sich angemeldet wird. Das von der Beklagten bereit gestellte Fahrzeug habe einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte sei aber gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kläger habe einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeuges ohne den Mangel der Tageszulassung, denn es liege nicht nur eine unerhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
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