IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08
    §§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO

    Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf. Im vorgelegten Fall ging es um einen selbst ernannten „Spezialisten für Zahnarztrecht“. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser jedoch seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar war er mit einer Zahnärztin verheiratet, betreute seine Frau auch in rechtlichen Dingen und verfügte aus diesem Grund wohl über größere Kenntnisse des Gebiets als der durchschnittliche Anwalt; dies rechtfertige jedoch nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Einstufung als Spezialist. Die Bezeichnung „Spezialist“ erfordere, dass der sich so Bezeichnende mindestens eine ebenso große fachliche Kompetenz besitzen müsse wie ein Fachanwalt, wenn nicht eine größere. Fachanwälte müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren 60-80 oder mehr (je nach Spezialisierung) Fälle ihres Fachgebietes bearbeiten und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Der beklagte Rechtsanwalt brachte es hingegen auf gerade 50 Fälle in 4 Jahren und gab an, er bilde sich durch Literatur fort. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, mit dem der Beklagte sich messen lassen müsse, aus.

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az. 2 U 107/2006
    §§ 3, 4 Nr. 11 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass in der Werbung „Erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Unstreitig war in diesem Fall, dass dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht als erstem Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verliehen worden war. Ebenso unstreitig war die Rechtsanwältin die erste Rechtsanwältin, der als Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Verkehrsrecht“ verliehen worden war. In zeitlicher Hinsicht war allerdings einem anderen Rechtsanwalt, der ebenfalls Mitglied der der klagenden Rechtsanwaltskammer war, schon früher die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zuerkannt worden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins hat der Bundestag eine weitere Reform der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) beschlossen, wonach es einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin zukünftig erlaubt ist, insgesamt drei statt wie bisher  nur  zwei  Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Das Gesetz wird zum 01.09.2009 in Kraft treten.

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
    § 7 Abs. 1 S. 2 BORA
    , Art. 12 Abs. 1 GG

    Der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ (IT-Recht) wurde  Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.

    Qualifikationsmerkmale

    Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwalts- ordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:

    a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen)
    b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht,
    c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
    d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
    e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
    f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage).

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 3 U 254/06
    Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Überschreitung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu übersteigen. Zugleich hat das Oberlandesgericht aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz (RVG) kein Rechtssatz ergebe, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft bestehe. Dass Gesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werde oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt würden – unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 VV RVG anzusehen wären. (mehr …)

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