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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 25 W (pat) 22/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Marke auch mit geringer Unterscheidungskraft eintragungsfähig ist, sofern nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine rein beschreibende Deutung des Kennzeichens vornimmt. Vorliegend hatte das DPMA die Eintragung des Zeichens „MaxiBridge“ für elektrische Steckverbinder zurückgewiesen, weil das Wort im Zusammenhang mit Elektrotechnik als „große Brücke(nschaltung)“ verstanden würde. Dies erachtete der Senat jedoch als eher fernliegend, zumal dem Wortbestandteil „Maxi“ vorliegend kein Hinweis auf eine besondere Größe zu entnehmen sei, sondern der Bedeutungsgehalt diffus bleibe. Damit könne nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az. 13 U 160/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 3 HWG n.F., § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG n.F.

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen grundsätzlich zulässig ist. Lediglich bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (Schönheitsoperationen) oder bei der Darstellung missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Veränderungen des menschlichen Körpers sei eine solche Werbung weiterhin nicht erlaubt. Die vorliegend streitgegenständliche Werbung einer Zahnarztpraxis mit Vorher-Nachher-Bildern einer Zahnbehandlung sei jedoch nicht zu beanstanden, da für die umfassende Gebisssanierung eindeutig eine medizinische Indikation bestanden habe und nicht lediglich optische Aspekte eine Rolle spielten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2012

    BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 223/06
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass auf einer Internetseite für jedermann zugängliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt sind, soweit dies die genaue und vollständige Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation beinhaltet und keinem Werbeziel dient. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat nach Vorlage an den EuGH. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, handele es sich nicht um einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10
    § 4 Nr. 11 UWG; § 5 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), welcher die Werbung für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten untersagt, auch dann gilt, wenn sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richtet. Dies gelte weiterhin auch dann, wenn zwar unter „Anwendungsgebiete“ der Hinweis „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“ aufgeführt wird, jedoch die Einzelwirkstoffe mit deren Anwendungsgebieten erläutert würden. Darin sei eine Werbung für das fertige Endprodukt zu sehen. Die Vorschrift § 5 HWG sei auch eindeutig, indem keine Beschränkung des Adressatenkreises vorgenommen werde, das Verbot somit allgemein gelte. Auch sei keine Einschränkung dahin gehend erkennbar, dass ein Werbeverbot nur bei einer positiv feststehenden unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung eingreifen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 31.07.2008, Az. 31 O 86/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 3 Nr. 1 UWG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass außerhalb von Fachkreisen für ärztliche Behandlungen nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe geworben werden darf. Die Beklagte hatte es einer Dritten erlaubt, unter ihren Domains Inhalte, darunter Abbildungen von Zahnmedizinern und deren Hilfspersonal in Berufskleidung und bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu Werbezwecken zu verwenden. Das Heilmittelwerbegesetz finde, so die Kölner Richter, auf die angegriffene Werbung unter den Domains der Beklagten Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es handele sich dabei nicht um bloße Imagewerbung, sondern um Werbung für eine Behandlung der Zahnwurzel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

    Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!“, „Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt“ und „Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht „sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen“.

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