Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Ein Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten ist auch immer ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt – Grundpreisangabenveröffentlicht am 18. Januar 2013
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 46/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 2 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass bei falschen Grundpreisangaben eine Rechtfertigung durch Einhaltung der fachlichen Sorgfalt und dem Vorhandensein lediglich einiger „Ausreißer“ nicht möglich ist. Bei Fehlen wesentlicher Pflichtinformationen sei die Nichteinhaltung der fachlichen Sorgfalt und damit die Wettbewerbswidrigkeit gerade indiziert. Es handele sich bei falschen oder fehlenden Grundpreisangaben nicht um Bagatellverstöße. Vorliegend habe die Beklagte zudem nicht belegen können, dass es sich bei den falsch bezeichneten Gemüsekonserven lediglich um Ausreißer gehandelt habe, welche nicht durch bessere Kontrollen hätten verhindert werden können. Zum Volltext der Entscheidung: