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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. April 2012

    OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG München hatte in diesem Urteil die werblichen Aussagen eines Milchvertriebs zu bewerten. Die Werbeaussage „Die faire Milch“ fand keine Beanstandung, soweit sich diese, eingebettet in den Kontext der Verpackungsaufmachung nach dem Hauptantrag, darauf beziehe, dass die Beklagte als Anbieter des so bezeichneten Produkts beanspruche, damit den Forderungen der Milchbauern gerecht zu werden. In der von der Beklagten gewählten Aufmachung sei weder eine Irreführung noch eine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Die Werbung mit der Angabe „kommt aussschließlich von Höfen aus ihrem Bundesland“ wurde der Beklagten jedoch untersagt. Der angesprochene Verkehr verstehe diese Angabe dahingehend, dass spezifisch die Milch in der von ihm erworbenen Packung aus demselben Bundesland stamme, in dem sie ihm nunmehr zum Verkauf angeboten werde. Diese Angabe sei jedoch unzutreffend und daher irreführend, da in Hessen gemolkene Milch auch in nordbayerischen Ma?rkten der Handelskette verkauft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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