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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 148/13
    Art. 23 Abs. 1 S. 4 EGV 1008/2008

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das „Opt-in“-Erfordernis für fakultative Zusatzleistungen bei Flugbuchungen auch dann erfüllt ist, wenn dem Nutzer während des Buchungsvorgangs sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden, als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung fortzusetzen, als klare und gleichwertige Alternative angeboten wird. Unter diesen Umständen sei es als Ausgestaltung möglich, dass die Buchung nur fortgesetzt werden könne, wenn der Nutzer sich entweder für oder gegen die Zusatzleistung (z.B. Reiseversicherung) entschieden habe. Im vorliegenden Fall sei das Erfordernis der Klarheit jedoch nicht erfüllt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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