IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus aktuellem Anlass warnen wir vor anwaltlichen Forderungsschreiben im Namen einer Antassisa GmbH („top of software.de“), die von Rechtsanwalt Olaf Tank stammen sollen, aber diesem wohl nicht bekannt sind. Bei diesen demnach gefälschten, allerdings auch so ziemlich allen  Original-Mahnschreiben des Kollegen Tank sollte – im letzteren Fall ohne anwaltlichen Rat – keine Zahlung geleistet werden. Die konkrete Mahnung richtete sich an die Kanzlei Sewoma aus Berlin, welche das Aufforderungsschreiben bereits ins Netz gestellt hat.

  • veröffentlicht am 12. März 2010

    Die Kanzlei Urmann + Collegen, welche durch Filesharing-Abmahnungen bekannt ist, sieht sich gezwungen, auf Trittbrettfahrer hinzuweisen, die unter dem Namen einer Vorgängerkanzlei (KUW) als Abmahnanwälte auftreten und eine dramatische „Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials“ androhen. Die ganze Wahrheit ist, dass es sich um einen wirklich schlechten Fake handelt. Es sollte gänzlich ignoriert werden. Allein die Formulierung „Wenn sie anonym bezahlen garantiert unser Mandant der Staatsanwaltschaft mitzuteilen das der Schadensersatzanspruch irrtümlich gegen sie gerichtet worden ist, und alle Ansprüche gegen Sie fallengelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat kann sie auch nicht tätig werden!“ ist von einem derart niedrigem Niveau, das wir den Kollgen von U+ C beim besten Willen nicht unterstellen wollen. Im Übrigen haben wir nicht von einem Abmahnungsfall im Bereich Filesharing gehört, bei dem die abmahnende Kanzlei die Abmahnung per E-Mail zugestellt hat (wenngleich auch auf diesem Wege eine Abmahnung wirksam zugestellt werden kann). Zu dem Dilettanten-Opus in nahezu ungekürzter Fassung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2009

    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2009, Az. 2-06 S 10/09
    §§
    677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Frankfurt hatte in diesem Fall über die Tragung von Abmahnkosten in einem urheberrechtlichen Fall zu entscheiden. Der Beklagte hatte bei eBay ein Tank-Top mit einer Grafik angeboten. Dabei handelte es sich gemäß dem Vorwurf der Klägerin um eine Produktnachahmung bzw. Fälschung. Die Klägerin hatte zunächst Ersatz der Abmahnungskosten aus einem Streitwert von 30.000 EUR (1.005,40 EUR) verlangt. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht wegen Unzulässigkeit verlangte die Klägerin in der zweiten Instanz nunmehr den Ersatz der Kosten aus einem Streitwert von 10.000 EUR (651,80 EUR). Das Landgericht befand diesen Streitwert für angemessen und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in die Kosten.

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Missbrauch von Arzneitmittelmarken steigt enorm.  Der sog. Brandjacking Index hat für den Sommer 2009 die Zustände dokumentiert. Das ecommerce-magazin hat der englischsprachigen Studie einige Ergebnisse abgewonnen und diese übersetzt (Link: ecommerce). Als Grund wird sowohl das steigende Angebot als auch die steigende Nachfrage von Medikamenten im Internet gesehen. Die Markenfälscher haben es sich einzig zum Ziel gesetzt, möglichst viele der gefälschten Mittel zu vertreiben; Gesundheitsrisiken für Konsumenten und der Schaden für die missbrauchten Marken spielen nach Aussage des „MarkMonitor“ keine Rolle. Angst der Verbraucher vor Schweinegrippe und anderen Krankheiten spielt den Onlinebetrügern dabei in die Hände.
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  • veröffentlicht am 29. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
    Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Marken- oder Geschmacksmusterverletzung durch den Vertrieb von gefälschten Produkten der Rechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Fälschung trägt. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsinhaberin einer Gemeinschaftsmarke für Kleidungsstücke einen Testkauf bei der Beklagten tätigen lassen und sprach eine Abmahnung wegen des Vertriebs gefälschter Produkte aus. Während des Verfahrens sollte das Vorliegen einer Fälschung durch die Vernehmung des Testkäufers erwiesen werden. Dieser konnte sich jedoch nicht mehr an das von ihm erworbene T-Shirt erinnern, insbesondere wusste er nicht, ob eine (falsche) Bezeichnung eingestickt gewesen sei. Auch musste er einräumen, dass es sich durchaus um ein Bekleidungsstück aus den Beständen der Klägerin handeln könne. Aus diesem Grund konnte das Gericht keinen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Kostenerstattung erkennen.

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  • veröffentlicht am 28. September 2009

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
    §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

    Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet, dass eBay im Jahr 2008 2,1 Mio. gefälschter Waren vom Marktplatz entfernt habe (JavaScript-Link: VeRO). Die Firma eBay werde von Markenherstellern immer wieder dafür kritisiert, auch gefälschten Markenprodukten eine Plattform zu bieten und nicht hart genug gegen Fälschungen vorzugehen. Dieser Vorwurf habe inzwischen dem Unternehmen auch schon eine Klage der Luxusmarke Tiffany eingebracht (JavaScript-Link: Tiffany-Urteil), die zeitnah vom US-Berufungsgericht zu beraten ist. DR. DAMM & PARTNER weisen bei dieser Gelegenheit auch auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf hin (Link: Rechtsprechung). eBay habe wiederum darauf hingewiesen, dass das Unternehmen allein im vergangenen Jahr 2,1 Mio. Produkte aus den Auflistungen genommen und 30.000 Benutzerkonten von Händlern gesperrt habe. Sollte diese Forderung durchgesetzt werden, stehe eBay vor einem ernsten Problem. eBay betreibt seit 1998 das Verified Rights Owner (VeRO) Programm, das es den Inhabern der Markenrechte erlaubt, Fälschungen ihrer Produkte zu suchen und an eBay zu melden. In Deutschland heißt das Programm VeRI – Verifizierte Rechteinhaber-Programm (JavaScript-Link: VeRi). eBay-Sprecherin Nicola Sharpe weist darauf hin, dass ausnahmslos alle gemeldeten Fälschungen von eBay entfernt werden, 70 bis 80 Prozent sogar innerhalb von 12 Stunden.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Die Auswüchse und Folgen der Markenpiraterie auf die Gesamtwirtschaft sind bekanntlich erheblich. Der Verbraucher scheint hiervon indessen ungerührt zu bleiben. Wie Marcus von Landenberg im Wirtschaftsmagazin brand eins berichtet, geben 28 % der europäischen Konsumenten an, schon einmal einen gefälschten Markenartikel gekauft zu haben, 61 % waren sich darüber im Klaren, dass das Material der gefälschten Ware gesundheitsschädlich sein könnte und 74 % gaben an, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der Nachahmungen kriminielle Banden beteiligt seien. (Quelle: brand eins, 10. Jahrgang, Heft 11, November 2008, S. 14).

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