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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13
    § 91 a UrhG, § 97 UrhG; § 138 Abs. 3 ZPO, § 288 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Köln hat erneut zu der Frage entschieden, wann eine Haftung unter Familienmitgliedern wegen illegalen Filesharings in Betracht kommt (Volltext s. unten). Obwohl sowohl der Vater als auch die Söhne die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen bestritten hatten, hielt der Senat eine Haftung des Vaters für rechtmäßig. Dabei machte er seine Entscheidung an dem Umstand fest, dass in Familienkreisen „mit einer die Aussage verfälschenden Entlastungstendenz gerechnet werden [müsse], die nicht allein seine eigene Person, sondern auch die übrigen Familienangehörigen betreffe“. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    u.a. § 100 g, h StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
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