Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutzbereich eines farbigen Stoffmustersveröffentlicht am 25. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14
Art. 10 GVV; § 7 UrhG, § 97 UrhG; § 4 Nr. 9 UWG; § 139 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein als Geschmacksmuster eingetragenes farbiges Stoffmuster nicht in unlauterer Weise nachgeahmt wird, wenn zwar das Muster, jedoch nicht die Farbe von einem Mitbewerber übernommen wird. Die Verwendung anderer Farben könne zu einem abweichenden Gesamteindruck führen, wodurch eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht gegeben sei. Für einen Anspruch wegen wettbewerbswidriger Nachahmung fehle es vorliegend an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Ob überhaupt wettbewerbliche Eigenart gegeben sei, sei darüber hinaus zweifelhaft. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Kein Zwang, amtliches Formular in einer bestimmten Farbe zu nutzenveröffentlicht am 14. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2013, Az. 9 T 118/13
Anlage 2 zu § 2 ZVFVDas LG Dortmund hat einen Beschluss des AG Hamm aufgehoben, das den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der bloßen Begründung abgelehnt hatte, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFV entspreche. Was wir davon halten? Noch ein Schildbürgerstreich aus dem OLG-Bezirk Hamm, der allerdings „in letzter Sekunde“ gestoppt wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Farbe Lila – Wann besitzt eine abstrakte Farbmarke Verkehrsgeltung?veröffentlicht am 13. März 2010
BPatG, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 33 W (pat) 57/07
§ 8 Abs. 2 und 3 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die konturlose Farbe Lila als Marke für Tapetenkleister eingetragen werden kann. Eine Unterscheidungskraft der Farbmarke wurde jedoch verneint. Dies komme nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Dies verneinte das Gericht für das Produkt Tapetenkleister der Anmelderin. Das Erfordernis des spezifischen Marktes könne sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich seien und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können. Bei Tapetenkleister sei dies jedoch nicht der Fall, die (unterschiedlich gefärbten) Verpackungen dienten nur Dekorationszwecken. Der Markeneintragung wurde letztlich stattgegeben, weil die Farbmarke der Anmelderin, die diese seit über 40 Jahren verwende, eine Verkehrsdurchsetzung erfahren habe, die die mangelnde Unterscheidungskraft überwunden habe. Dies wurde durch eine Verkehrsbefragung und die Vorlage zahlreicher Unterlagen nachgewiesen. Zum Volltext:
- OLG Köln: Fristgerechte Zustellung der einstweiligen Verfügung auch mit Anlagen in Schwarz-Weiß statt Farbe?veröffentlicht am 8. März 2010
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
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(mehr …) - OLG Hamburg: Dove-Blau ist nicht Nivea-Blauveröffentlicht am 16. April 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 U 148/07
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas Hanseatische OLG hatte erneut über die Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer so genannten Farbmarke zu entscheiden. Nachdem zunächst die Farbe Magenta Anstoß gefunden hatte (Link: OLG Hamburg), hatten die Richter nun über die Farbe Blau als Hintergrundfarbe zu befinden. Nivea, die weithin bekannte Marke für Pflege- und Kosmetikprodukte, wehrte sich gegen die Konkurrentin Dove, die ihre Produkte mit einer blauen Hintergrundfarbe versah, die dem „Nivea-Blau“ sehr ähnlich war. Auf diesem Hintergrund hatte Dove den Schriftzug „Dove“ sowie die Bildmarke der Taube gut sichtbar aufgebracht. Nivea wollte eine Unterlassung der Farbverwendung durchsetzen, da das „Nivea-Blau“ Verkehrsgeltung erlangt habe und markenrechtlich geschützt sei. Das Gericht teilte die Auffassung von Nivea allerdings nicht. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der blauen Farbe durch Dove sei nicht gegeben, da die Farbgestaltung eines Produkts im Bereich Haut-/Körperpflegeprodukte im allgemeinen Verkehr in der Regel nicht als Herkunftsnachweis erachtet wird. Außerdem sei ein hohes Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich bei der Farbe Blau um eine Grundfarbe handele, die keinem Unternehmen bei der Gestaltung der Produkte vorenthalten werden dürfe. Zu guter letzt sei auch für jeden gut erkennbar gewesen, dass es sich bei den Dove-Produkten eben nicht um Nivea-Produkte handele, da dies deutlich in Bild und Schrift auf den Produkten gekennzeichnet worden sei.