Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei offenkundig fehlerhaftem Empfangsprotokoll muss über fristwahrende Faxübersendung Beweis erhoben werdenveröffentlicht am 18. April 2012
BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
§§ 230 ff ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat:
- BGH: Faxprotokoll beweist nicht die Uhrzeit des Zugangs des Faxschreibensveröffentlicht am 15. August 2011
BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10
§ 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass einem Sendeprotokoll lediglich die Sendezeit, nicht aber die Zugangszeit des jeweiligen Faxdokuments entnommen werden kann. Der Beklagte habe auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 10. März 2009
LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkannt hatte und hinsichtlich der Kosten Widerspruch eingelegt hatte. Das LG Hamburg schließt sich damit der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Link: OLG Brandenburg) an. Entgegengesetzt entschieden haben das OLG Karlsruhe (Link: Faxprotokoll1) und das OLG Celle (Link: Faxprotokoll2).
- OLG München: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (II)veröffentlicht am 4. März 2009
OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen. (mehr …)
- OLG München: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (I)veröffentlicht am 4. März 2009
OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98
§§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es – in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik seit dem Jahr 1994 – nunmehr einem „typischen Geschehensablauf“ entspreche, dass die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststehe und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem „OK“-Vermerk bestätigt sei, beim Empfänger auch angekommen seien, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch sei. Dabei stützte sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hatte (BB 1995, 222, 224). Außer dem Bestehen dieses Erfahrungssatzes läge für die Annahme eines Anscheinsbeweises auch die zweite Voraussetzung vor, nämlich die Möglichkeit des Prozessgegners und die Zumutbarkeit für diesen, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlege, aus denen sich Übertragungsfehler ersehen ließen.
- AG Hagen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 2. März 2009
AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008, Az. 16 C 68/08
§ 130 BGBDas AG Hagen hat entschieden, dass der „OK“-Vermerk auf einem Fax-Sendeprotokoll für den Empfang der gefaxten Sendung spricht. Die klägerseits vorgelegte Sendebestätigung vermöge nachzuweisen, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden sei. Damit sei der Anschein in beweistechnischer Sicht gegeben, dass die von der Klägerin übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät des Beklagten angekommen seien. Das Gericht erklärte, die früher vom Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu teilen, dass es an einer Feststellung oder an einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen OK-Vermerk ausdrucken. In dem zwischenzeitlich vergangenen Jahrzehnt sei die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden. Inzwischen sei in eingeholten Sachverständigengutachten z. B. Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99, die Verlässlichkeit des Netzes hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestiert. Es stehe also fest, dass eine entsprechende Auftragsbestätigung versandt worden sei.
- OLG Celle: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 14. November 2008
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 U 80/07
§ 130 BGB, § 39 VVG a.F.Das OLG Celle vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK”-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der „OK“-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 – 15 % bei den übertragenen PixelPunkten erfolge, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlten, äußerst gering sei. Weiter wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass, soweit ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Adressaten ankomme, er aber den Absender erkennen könne, der Adressat nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen. Nach Ansicht des OLG Celle genügt es für den Zugang eines Faxes, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme komme es grundsätzlich nicht an. Das OLG Celle tritt damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
(mehr …) - OLG Brandenburg: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 12. November 2008
OLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
§§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).
(mehr …) - OLG Karlsruhe: „Ok“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Zugang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 11. November 2008
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 12 U 65/08
§ 120 BGBDas OLG Karlsruhe vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Infolgedessen könne belegt werden, dass in einem bestimmten Zeitraum zwischen zwei Faxgeräten (Festnetznummern) eine Leitungsverbindung bestanden habe, was zur Annahme ausreiche, dass das versendete Dokument beim Adressaten auch angekommen sei. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungsfindung auch maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, ein Sachverständigengutachten sowie den Umstand berief, dass der Empfänger Kaufmann war. Die Frage, ob allein das Sendeprotokoll des Faxgerätes ausgereicht hätte, um den Empfang des gefaxten Dokuments zu belegen, kann somit nicht beantwortet werden. Das OLG Karlsruhe tritt damit der Rechtsansicht des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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