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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10
    § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass in einem Angebot für ein Produkt (hier: Zeitschriftenwerbung) nicht nur auf das Bestehen, sondern auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen ist, wenn eine der Ausnahmen des § 312 d Abs. 4 BGB greift. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
    §§ 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: „Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoVO; § 1 Abs. 2 PAngV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden – und zwar nach der WAP-Entscheidung des letzten Jahres wenig überraschend -, dass gesetzliche Informationspflichten, wie der Hinweis auf das Widerrufsrecht, nicht nur für Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon gelten, sondern auch für Software für Handies, etwa sog. Apps für das Apple iPhone. Werde ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und komme es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt würden, so hafte der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 06.08.2009 -31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setze nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das sei hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Entscheidung wies Martin Rätze von Trusted Shops kürzlich hin. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. November 2008

    LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
    §§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzG

    Das LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.

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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 08.04.2004, Az. 13 U 184/03
    §§ 1 UWG, §§ 1, 3 – 10 TextKennzG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der mehrfache Verstoß gegen die Auszeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz wettbewerbswidrig ist. Den Einwand des Onlinehändlers, er habe sich hinsichtlich der fehlerhaften Angaben (hier u.a.: „Lycra“ statt „Elasthan“) auf die Herstellerangaben verlassen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Der Onlinehändler sei mehrfach abgemahnt worden, ohne dass auf diese „Hinweise“ eine Veränderung der Auszeichnung erfolgt sei. Das OLG Celle konnte die Rechtsansicht des LG Hannover, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes seien wertneutrale Vorschriften, bei denen nicht jeder Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei, nicht anschließen.

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