Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Wer Flatrate-Festnetzanschlüsse anbietet, muss auf die ggf. fehlende Möglichkeit der „Call-by-call“-Nutzung hinweisenveröffentlicht am 4. August 2012
BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 178/10
§ 5a Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter wettbewerbswidrig handelt, wenn er für Festnetzanschlüsse mit einem Flatrate-Tarif wirbt, ohne auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „Call-by-Call“-Option hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)