Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen dürfen auch mit entsprechendem Hinweis nicht angeboten werdenveröffentlicht am 30. November 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen auch mit einem Hinweis wie „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ wettbewerbswidrig ist. Für das Verbot des Feilbietens nach der StVZO sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: