IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2015

    BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 6 C 17.14
    Art. 19 Abs. 4 GG; § 7 Abs. 3 S. 1 und S. 3 RStV, § 45 Abs. 2 RStV, § 46 RStV

    Das BVerwG hat bezüglich der Trennung von Werbung und Programm im Fernsehen entschieden, dass eine optische Absetzung nicht zwingend erforderlich ist. Grundsätzlich muss für den „aufmerksamen, aber nicht hoch konzentrierten Zuschauer“ sowohl erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt als auch eine Absetzung zum laufenden Programm erfolgen. Letztere kann durch verschiedene optische oder akustische Mittel erreicht werden. Nicht genügend sei es jedoch, wenn Werbung in die laufenden Bilder eines Programmhinweises eingeblendet werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2015

    BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 3 HWG, § 11a AMG, § 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein nur schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht per se unzureichend ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Vgl. auch unseren Kurzbericht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 5/13
    § 4 Nr. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Strom- und Gasanbieter die Vertragsbedingungen zu seiner TV-Werbung „1 Jahr Preisgarantie* sichern!“ nicht notwendigerweise bereits im Fernsehspot in leserlicher Form einblenden muss, sondern es ausreicht, wenn der Anbieter insoweit gut lesbar auf seine Internetseite verweist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07
    §§ 3; 4 Nr. 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel mit dem Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, erfüllt, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage geworben: „Jetzt mit G…. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

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