Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LAG Mainz: Wenn der Mandant den Rechtsanwalt nicht zahlen will / Halt- oder substanzlose Einwendungen sind bei der Kostenfestsetzung zurückzuweisenveröffentlicht am 4. Februar 2015
LAG Mainz, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 1 Ta 266/14
§ 11 Abs. 5 RVGGemäß § 11 Abs. 5 RVG kann die Rechtsanwaltsvergütung gegen die eigene Partei nur dann festgesetzt werden, wenn die Partei keine materiell-rechtlichen Einwendungen bzw. Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt sind. Das LAG Mainz hat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang Einwendungen nicht ausreichen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)