Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: Wenn Sie eine Website kaufen, verlassen Sie sich nicht auf die Zusage des Verkäufers, „seine“ Inhalte seien urheberrechtlich ohne Weiteres nutzbar / 300,00 EUR Schadensersatz je dapd-Tagesnachricht / Zum Streitwert bei Textklauveröffentlicht am 12. Juli 2012
AG Hamburg, Urteil vom 14.06.2012, Az. 35a C 40/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 31 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGBDas AG Hamburg hat entschieden, dass der Käufer einer Website selbst darauf zu achten hat, ob der dort integrierte Inhalt (hier: Texte der Presseangentur dapd) von ihm genutzt werden darf. Die einfache Bestätigung, es bestünden keine entgegenstehenden Rechte Dritter, reiche hierfür, so das Amtsgericht, nicht aus. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der fiktiven Lizenzanalogie könnten vom Geschädigten branchenübliche Tarife, wie die des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) verwendet werden. Auch habe der Geschädigte Anspruch auf die Bezahlung von „Dokumentationskosten“, welche im vorliegenden Fall ausreichend dargelegt worden sein sollen. Der Streitwert für die Klage (ohne Unterlasssung) wurde auf 2.700,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes müssen branchenübliche Umsatzerlöse berücksichtigt werdenveröffentlicht am 29. November 2011
BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 169/07
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes bei Verletzung von Kennzeichenrechten die übliche Umsatzrendite mit einzubeziehen ist. Zunächst sei zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts (hier: Unternehmenskennzeichen) angemessen sei, auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr auch berücksichtigen, ob durch die Benutzungshandlungen des Lizenznehmers ein Marktverwirrungsschaden eingetreten sei, wovon hier auszugehen sei. Bei der hier maßgeblichen Verletzung in der Transportbranche sei zudem die branchenüblich niedrige Umsatzrendite von nur 1% – so von den Beklagten unbestritten vorgetragen – zu berücksichtigen. Der Senat stellt klar, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen seien, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten. Hierzu würden auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse gehören. Ein vernünftiger Lizenznehmer werde regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch sei wie der zu erwartende Gewinn.