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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    In dieser Entscheidung hatte das AG Frankfurt sich mit der Frage zu befassen, welchen Beweiswert die von einer Tauschbörsen-Überwachungs-Software herausgefundene IP-Adresse eines Filesharers hat. Dafür wurde die von der Klägerin bzw. einer von der Klägerin beauftragten Firma eingesetzte Software „File Sharing Monitor“ durch eine Sachverständigen beurteilt. Dieser bescheinigte der Software nach seiner Überprüfung uneingeschränkte Zuverlässigkeit. Mit Hilfe der Software könne festgestellt werden, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten werde. Die Überprüfung durch den Sachverständigen habe auch ergeben, dass die Ergebnisse der Suchsoftware richtig protokolliert werden. Reklamierte Fehlerquellen (z.B. Möglichkeit des Verfälschens von IP-Adressen; Möglichkeit, dass verschiedene Dateien den exakt gleichen Hashwert produzieren) habe der Gutachter lediglich als theoretische Möglichkeit bejaht, indes praktisch ausgeschlossen. Im Ergebnis habe die Klägerin durch die Ergebnisse der Überwachungssoftware und die Auskunft des Internetproviders hinsichtlich des Anschlussinhabers der ermittelten IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten habe diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern können. Er hätte konkrete Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch hätte ergeben können.
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