IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2010

    Der französische Internetprovider Free ist auf Anweisung des französischen Kulturministeriums ab sofort unter Zwangsgeldandrohung von 1.500,00 EUR gehalten, seine Kunden innerhalb von 24 Stunden nach behördlicher Aufforderung vorzuwarnen, wenn diese nach Ansicht der französischen Kontrollbehörde zum Schutz schöpferischer Werke HADOPI Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads von Musik, Filmen oder Software begehen (Das Akronym HADOPI ist eine Verkürzung der Behördenbezeichnung Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur l’Internet). Setzt der Nutzer das Filesharing trotz der Warnung fort, kann ihm nach dem sog. Loi favorisant la diffusion et la protection de la création sur Internet der Internetzugang gesperrt werden. Free will sich vom Ministerium nicht gegen die eigenen Kunden instrumentalisieren lassen und gegen das Dekret rechtlich vorgehen.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig  bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/ Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des dem Gericht bei Beschlusserlass unbekannten und am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehle. Adressat des Beschlusses sei lediglich der Auskunftspflichtige, also der Provider. Zwar diene die Vorschrift, dass die Auskunft nur auf richterlichen Beschluss zu erteilen ist, auch dem (Daten-)Schutz des Anschlussinhabers, er könne daraus aber keine direkten Ansprüche herleiten.

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