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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. August 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 310 O 53/10
    §§
    2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, mutmaßlich erneut gegen den Filesharing-Hosting-Dienst Rapidshare, dass dieser als Störer haftet, wenn er Kenntnis von Rechtsverstößen unter Verwendung seines Hosting-Dienstes erlangt und trotzdem keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreift. Die Hamburger Richter vertreten hinsichtlich der Störerhaftung des Filesharing-Hosters erneut eine gänzlich andere Rechtsauffassung als das OLG Düsseldorf und das OLG Köln, welche keine oder eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit solcher Urheberrechtsverstöße erkennen konnten (vgl. zusammenfassende Übersicht). Zum Volltext des Beschlusses:

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