IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2015

    AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.08.2015, Az. 8 C 1023/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat entschieden, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie bei illegalem Filesharing auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abzustellen ist, die während des Downloads technisch möglich waren. Im Übrigen genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (z.B. Übernachtungsgäste). In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. August 2015

    LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14
    § 104 a UrhG; § 32 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass – trotz der gesetzlichen Regelung des § 104 a UrhG – auch bei urheberrechtlichen Klagen gegen natürliche Personen ausnahmsweise der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gelten kann. Bei Verwendung von geschützten Werken für eine gewerbliche Tätigkeit sehe das Gesetz selbst diese Ausnahme vor. Bislang fand diese Ausnahmeregelung in Filesharing-Fällen jedoch kaum Anwendung, da in der Regel eine private Verwendung zu Grunde liege. Vorliegend nahm das Gericht bei der Verbreitung dreier Computerspiele jedoch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 47/13
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es in Filesharing-Fällen zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausreichend ist, wenn dieser vorträgt und an Eides Statt versichert, dass er selbst die streitgegenständlichen Werke nicht heruntergeladen hat und außer ihm noch der Ehepartner und bei Besuchen die volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dies genüge bereits zur Vermutungswiderlegung, auch wenn nicht auf die konkreten Zeitpunkte der Rechtsverletzung abgestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015, Az. 410 C 2591/14
    § 85 UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 37a aF UrhG; § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 840 BGB

    Das AG Kassel hat entschieden, dass in einem Filesharing-Fall die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist, wieder auflebt, wenn im Wege der sekundären Darlegungslast zwar ein Alternativtäter genannt wird, dessen Täterschaft aber zugleich wieder in Abrede gestellt wird bzw. dieser glaubhaft macht, es nicht gewesen zu sein. Bei mehreren Anschlussinhabern haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14
    § 19a UrhG, § 97 UrhG; Art. 6 GG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass die Klage einer Entertainment-Firma auf Schadensersatz wegen Filesharings eines Computerspiels zurückzuweisen ist, weil das klagende Unternehmen nicht die erforderlichen Rechte nachweisen konnte. Die Rechte für den digitalen Vertrieb des streitgegenständlichen Spiels lagen gerade nicht bei der Firma. Dies sei jedoch eine gegenüber dem Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung. Bei Ausnahme des Internets von der Rechtsträgerschaft bestehe für die Klägerin gar nicht die Möglichkeit, Lizenzen weiterzugeben und daraus Schadensersatzansprüche abzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2015

    LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG;
    § 287 Abs. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass für das illegale Filesharing eines Filmwerks (Kinofilm) ein Schadensersatz von 500,00 EUR zu zahlen und für die Abmahnung ein Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen ist. Zitate aus der Entscheidung (Volltext hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage (hier: auf Erstattung der Abmahnkosten) seitens des Inhabers des Internetanschlusses einer qualifizierten Einlassung bedarf, um die ihm obliegende sog. sekundäre Beweislast zu erfüllen. Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und sein PC ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hatte er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dies sei jedoch nur eine pauschale Angabe. Der Beklagte hätte konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 30.04.2015, Az. 42 C 842/14
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen urheberrechtswidrige Inhalte über eine Tauschbörse zugänglich gemacht wurden, nur insoweit zur Nachforschung verpflichtet ist, dass er im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen muss, welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und damit als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht gehe jedoch nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln müsse, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Auch das genaue Verhalten der tatsächlichen Nutzer zum angeblichen Verletzungszeitpunkt müsse nicht ermittelt werden, da Tauschbörsensoftware ohnehin auch in Abwesenheit eines Nutzers laufen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat im Rahmen seines Urteils „Tauschbörse II“ entschieden: „Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.“ Zur Pressemitteilung Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 (hier).

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat hat drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, denen zu Folge Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind. Es handelt sich im Wesentlichen um für die Beklagten katastrophal verlaufene zeugenschaftliche Vernehmungen und fehlende Vorträge dazu, wer als Alternativtäter ernsthaft in Betracht komme. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße im Wege des Filesharing gilt dann nicht, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass andere Personen aus dem Familienkreis zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.  Zur Pressemitteilung Nr. 92/2015 vom 11.06.2015: (mehr …)

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