IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2015

    LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG;
    § 287 Abs. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass für das illegale Filesharing eines Filmwerks (Kinofilm) ein Schadensersatz von 500,00 EUR zu zahlen und für die Abmahnung ein Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen ist. Zitate aus der Entscheidung (Volltext hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 54/14
    § 1 Abs. 4 JuSchG, § 12 Abs. 3 JuSchG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand von Filmen und Videospielen, für welche keine Jugendfreigabe vorliegt, wettbewerbswidrig ist, wenn keine Alterskontrolle erfolgt und die notwendige Kennzeichnung auf der Vorderseite des Covers bzw. der Cellophanhülle fehlt. Dass eine Bestellung von einem gewerblichen Konto erfolge, sei kein ausreichender Hinweis für den Händler, dass die Bestellung nicht von einem Jugendlichen erfolge und schließe die Pflicht zur Altersverifikation nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 05.11.2012, Az. 137 C 521/11
    § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks in einem Filesharing-Netzwerk mit bis zu 4.000,00 EUR zu beziffern ist, wenn er nur kurz angeboten wurde und nur wenige Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Letzteres dürfe dabei lediglich „nicht ausschließbar“ sein. Auch sah das Gericht bei dem streitgegenständlichen Film im Vergleich zu Blockbustern keinen Produktionsaufwand oder Vermarktungsmöglichkeiten, die daran herankommen würden. Bei erfolgreichen (Kino-)Filmen könne es hingegen schon zu weitaus höheren Streitwerten kommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2013

    KG Berlin, Urteil vom 25.10.2012, Az. 10 U 136/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung der Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln und/oder Betriebsanlagen der Klägerin im Rahmen des Films „U.. U – trainwriting in berlin“ auch unter Berücksichtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht rechtswidrig sei. Heimliche Filmaufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen seien nicht generell verboten. Insoweit bedürfe es vielmehr einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Vorliegend geht es dem Beklagten zu 1) nicht um das Aufdecken von Missständen im Bereich der Klägerin, sondern um die Darstellung von Straftaten, die zu ihrem Nachteil begangen würden. Der Dokumentarfilm, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen enthalten seien, zeige damit Missstände von erheblichem Gewicht. Die zur Beseitigung der durch die gezeigten Straftaten entstandenen Schäden und Verunreinigungen aufzuwendenden Kosten, belasteten sowohl die Kunden der Klägerin als auch die Allgemeinheit in nicht nur unerheblichem Maß. Insoweit besteht an der Darstellung der in dem Film bearbeiteten Thematik ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09
    § 8 Abs. 3 LUG; § 10 Abs. 3 KUG; § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass zwar die Übertragung von Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt der Übertragung noch unbekannte Nutzungsarten (hier: Verwertung von Edgar-Wallace-Filmen zum DVD-Vertrieb) möglich ist, dann allerdings eindeutig erklärt werden und eine angemessene Beteiligung an den Erlösen vorsehen muss. Eine nur pauschale Bezugnahme auf geltende Tarifordnungen reiche dafür nicht aus, wenn keine ausdrückliche Erörterung zwischen den Vertragspartnern stattgefunden habe. Vorliegend konnte der Alleinerbe des Regisseurs diverser Edgar-Wallace-Filme Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach Auffassung des Senats sei auch ein Miturheber berechtigt, bei Verletzungen eines gemeinsamen Urheberrechts Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an ihn zu verlangen; die Feststellung einer Schadensersatzpflicht müsse allerdings zu Gunsten aller Miturheber erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
    § 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind.

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11
    § 97 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass das Anbieten eines Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse einen Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers in Höhe von 250,00 EUR begründet. Des Weiteren sprach das Gericht der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (aus einem Streitwert von 15.000,00 EUR) zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs.2 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Tauschbörse, deren Mechanik beim Download eines Werkes immer den gleichzeitigen Upload vorsehe, einer unbegrenzten Anzahl an Personen ohne Kontrolle oder Begrenzung den Film angeboten.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das Verbreiten eines erst kürzlich vorher im Kino angelaufenen Spielfilms über eine Internettauschbörse („Filesharing“) ein Lizenzschadensersatz von 638,00 EUR angemessen ist. Für die Abmahnkosten wurde ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde gelegt (Kosten: 651,80 EUR netto). Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR komme nicht in Betracht, da bei einem Spielfilm die Bagatelltgrenze überschritten sei. Der Einsatz der Firma Logistep zur Ermittlung der IP-Adresse wurde als unproblematisch bewertet. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die Abmahnung sowohl im Vornamen als auch im Nachnamen des Anschlussinhabers orthografische Fehler aufweise, so lang erkennbar sei, dass er gemeint sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung näher zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes als Grundlage des Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern ausgeführt. Grundsätzlich sei bei Filmen und Musik von einer Verwertungsphase von 6 Monaten seit Veröffentlichung auszugehen (vgl. hier und hier). Nach Ablauf dieser Zeit stelle ein Up-/Download in einer Tauschbörse regelmäßig keinen Verstoß in gewerblichem Ausmaß dar. Diese Phase könne unter bestimmten Umständen aber auch länger sein. Werde ein Film beispielsweise mit mehreren „Oscars“ prämiert, könne vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung eine neue Frist von sechs Monaten in Gang gesetzt werden, die die Verwertungsphase insgesamt verlängere.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10
    §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung dazu ausgeführt, welche Umstände der beklagte Anschlussinhaber darlegen müsste, um dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entgegen zu treten. Dies umfasst u.a.: Das Bestreiten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, weil dies allein bereits den Vermutungstatbestand erfülle und die Vermutungsfolge begründe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass über den eigenen Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei, reiche dafür nicht aus. Hinsichtlich der Täterschaft müsse sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreite oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreite und auf einen Dritten verweise, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordere. Hinsichtlich der Störerhaftung sei es auch nicht ausreichend, zu behaupten, der WLAN-Anschluss sei ordnungsgemäß verschlüsselt gewesen. Zur Art der Verschlüsselung müsse substantiert vorgetragen werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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