IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Besprechungen und Kritiken von Filmen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Parteien hatten um Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen Verwendung von Filmbeschreibungen gestritten, welche Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese erstellten und welche auf der Webseite der Beklagten verwendet wurden. Die Klägerin behauptete, die Mitarbeiter, welche die Filmtexte erstellt hätten, die die Beklagte identisch verwendete, hätten die Filme zuvor angesehen. Auch der Zeitaufwand für die Verfassung dieser Texte sei weit mehr als nur geringfügig. Üblicherweise würden Agenturen für eine Filmbesprechung 150,00 EUR verlangen. Sie sei der Auffassung, die Filmbeschreibungen seien allesamt, auch diejenige „Die Tudors“ zumindest als kleine Münze schutzfähig. Außerdem sei im Wege der Lizenzanalogie ein Verletzerzuschlag von 100 % zu leisten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 Qs 33/09
    §§ 161a, 406e StPO; Art. 1, 12, 14, 2 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass nach Erstattung einer Strafanzeige wegen Filesharings kein Recht auf Akteneinsicht des Rechteinhabers besteht, wenn ein Bagatellfall vorliegt. Im entschiedenen Fall war das Strafverfahren wegen des Down-/Uploads eines Films gegen den Anschlussinhaber mangels Tatnachweises eingestellt worden. Der Rechteinhaber begehrte Akteneinsicht, um zwecks der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der geloggten IP-Adresse vorgehen zu können. Das Gericht lehnte den Einsichtsantrag ab. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO könne die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers entgegenstehen. Dies sei in Bagatellfällen regelmäßig der Fall; jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen seien dann unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Das Gericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung, die Bagatellfälle im Bereich Filesharing bei bis zu 5 Filmen oder 50 einzelnen Musikstücken angenommen hat. Danach sei bei einem Film jedenfalls von einer Bagatelle auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Kaum ist der Plagiatsvorwurf gegen die Teenagerin zu Ihrem gefeierten Werk „Axolotl Roadkill“ heraus (Link: Copykill), bahnt sich neues Ungemach an. So wirft der 26jährige Berliner Filmstudent Benjamin Teske der Autorin laut der Welt vor, ihre Geschichte „Die Spiegelung meines Gesichts in der Erschaffung der Welt“ sei „komplett eine Kopie von unserem Film [„Try a little tenderness“], sowohl die Sätze, als auch die Formulierungen und der Ablauf der Handlung.“ Der Filmstudent vermutet, dass Hegemann auf seinen Kurzfilm 2009 beim 30. Filmfestival Max Ophüls Preis in Saarbrücken aufmerksam geworden sei, da sie im selben Jahr mit ihrem Film „Torpedo“ in der Kategorie der mittellangen Spielfilme gewonnen habe (JavaScript-Link: Welt). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2009

    Dass das Filesharing-Business nicht nur zu Lasten der Filmindustrie geht, zeigt dieses Beispiel eines Indepentent-Films namens „Ink“. Die Hersteller von Double Edge Films hatten zunächst massive Probleme, den Film zu vermarkten. Für die Platzierung des Werks in fünfzehn US-amerikanischen Kinos und weitere Werbemaßnahmen verauslagte man 250.000 EUR. Doch trotz dieses Aufwands mochte das Werk nicht wirklich Bekanntheit finden. Das änderte sich schlagartig, als der Film seinen Weg in Filesharing-Börsen fand. Innerhalb eines Tages gehörte er dort zu den Top-Downloads und wurde bis heute über 400.000 mal heruntergeladen (JavaScript-Link: heise). Allerdings habe man neben dem Ruhm noch nicht geeignete Wege gefunden, um daraus Honig für die eigene Schuldenlast zu saugen. Unter anderem werben die Ink-Macher daher nun für Spenden: „If you have watched ‚Ink“ for free online and would like to contribute what you can, please klick here“ (JavaScript-Link: Spendenaufruf). Was wir davon halten? Wir finden eine Spende extrem angemessen.

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.

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  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
    §§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass der Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht der Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine Bagatelle handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5 Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.

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