Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Leipzig: Bereits das bloße Betrachten von illegalen Streamingangeboten ist wie illegales Filesharing zu behandeln und verbotenveröffentlicht am 23. Dezember 2011
Richter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.
- LG Frankfurt a.M.: Wer auf einer illegalen Filesharing-Plattform wirbt, unterstützt kriminelle Handlungen und ist zur daher zur Unterlassung verpflichtetveröffentlicht am 30. August 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-08 O 143/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchGDas LG Frankfurt a.M. hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, Werbung auf einer illegalen Tauschbörse für DSL-Anschlüsse zu schalten. Es folgte damit den Anträgen der Antragstellerin, welche zunächst vorgetragen hatte, dass der Betreiber der Website nach §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden. Weiterhin handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze. Indem die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Website Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von den Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website. (mehr …)